Branche
Domaines social et de la santé
Sexe
Femme • Homme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale • Evaluation du travail
Rapport de travail
Droit public
Décisions
1 Décision 2003
Zurich Cas 99

Lohnnachzahlung für Pflegekader

Die Pflegekader hatten sich – bis auf die Stationsleitungen – nicht an den grossen Lohngleichheitsverfahren im Zürcher Gesundheitswesen (Zürich Fall 8, Zürich Fall 9, Zürich Fall 10, Zürich Fall 11) beteiligt. Nun gelangen Oberschwestern und -pfleger, eine Oberhebamme, eine Pflegedienstleiterin und eine Schulleiterin an die zuständigen Direktionen und ersuchen um Lohnnachzahlungen mit dem Argument, dass ihre Einreihung nach Gleichstellungsgesetz Art. 3 diskriminierend war. Die Gesuche werden – mit Ausnahme der Pflegedienstleitung – gutgeheissen. Die Pflegedienstleiterin zieht diesen Entscheid an den Regierungsrat weiter.

Historique de la procédure

08.07.2003
Die Gesundheits- und Finanzdirektion heissen das Gesuch teilweise gut
Die Gesuchstellenden argumentieren, das Pflegekader sei bis zur Neueinreihung 2001 um eine Lohnklasse zu tief eingereiht gewesen. Schon aus Gründen der Rechtsgleichheit gehe es nicht an, dass diese Funktionen von den Lohnnachzahlungen ausgenommen würden.

Weil die Entscheide in diesem Verfahren als Präjudiz wirken, fällen die Direktionen zunächst einen Feststellungsentscheid. Sie nehmen sogar zusätzlich die Funktion Leitende Schwester/Leitender Pfleger in die Betrachtung mit auf. Die Direktionen stellen fest, dass alle Funktionen typisch weiblich identifiziert sind ausser der Pflegedienstleitung, wo der Männeranteil bei 50 Prozent liegt. Diese Funktion wird nicht mehr weiter analysiert. Unbestritten ist, dass das Verwaltungsgericht mit den Lohngleichheitsurteilen im Gesundheitsbereich darauf abzielte, das ganze Funktionsgefüge anzuheben.
Im Folgenden gehen die Direktionen die Arbeitswerte aus der Vereinfachten Funktionsanalyse sowie die Korrekturen des Verwaltungsgerichts detailliert durch und ermitteln analog korrigierte Werte für jede der an den Verwaltungsgerichtsverfahren nicht beteiligten Kadergruppen. Die Analyse zeigt, dass die Kader bei der Strukturellen Besoldungsrevision nicht wie die anderen Pflegeberufe systematisch nach unten korrigiert wurden. Sie waren deshalb weniger stark diskriminiert als andere Berufsgruppen. Die festgestellte Diskriminierung vor der Neueinreihung von 2001 entspricht für die meisten Pflegekader einer Lohnklasse, für die Schulleitung zwei Lohnklassen.

Anrecht auf Lohnnachzahlungen haben: Leitende Schwestern/Leitende Pfleger, die zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 30. Juni 2001 unter der Lohnklasse 16 eingereiht waren (bzw. solche, die wegen höherer Schlüsselzahlen unter der Lohnklasse 17 oder 18 eingereiht waren); Oberschwestern und –pfleger, die unter der Lohnklasse 17 eingereiht waren (bzw. solche, die wegen höheren Schlüsselzahlen unter der Lohnklasse 18 oder 19 eingereiht waren); Oberhebammen, die unter der Lohnklasse 16 eingereiht waren (bzw. solche, die wegen höherer Schlüsselzahlen unter der Lohnklasse 17 eingereiht waren); SchulleiterInnen, die unter der Lohnklasse 20 eingereiht waren. Die PflegedienstleiterInnen haben keinen Anspruch auf Nachzahlungen.

Verfügung vom 8. Juli 2003