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Sexuelle Belästigung einer Zahnarztangestellten
Die Staatsanwaltschaft Zug ermittelt wegen sexueller Belästigung gegen einen Geschäftsführer einer Zahnarztpraxis. In der Folge wird die Untersuchung eingestellt und die Kosten werden dem Geschäftsführer auferlegt. Dieser erhebt dagegen Beschwerde bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug, welche teilweise gutgeheissen wird. Gegen diesen Entscheid führt der Geschäftsführer Beschwerde in Strafsachen vor dem Bundesgericht. Das Bundesgericht macht gewisse Ausführungen zum Gleichstellungsgesetz und weist die Beschwerde ab.Historique de la procédure
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Die Staatsanwaltschaft Zug ermittelt wegen sexueller Belästigung gegen einen Geschäftsführer einer Zahnarztpraxis. In der Folge wird die Untersuchung eingestellt und die Kosten werden dem Geschäftsführer auferlegt. Dieser erhebt dagegen Beschwerde bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug, welche teilweise gutgeheissen wird. Gegen diesen Entscheid führt der Geschäftsführer Beschwerde in Strafsachen vor dem Bundesgericht. Dem Geschäftsführer wird vorgeworfen, dass er beim Abladen von Paketen einer Praktikantin den Arm umgelegt hat und sie an sich ziehen wollte. Während der Arbeit habe er mehrfach zweideutige Bemerkungen gemacht und ihr an die Taille gefasst.
Das Bundesgericht hält in seinem Entscheid fest, dass ein Arbeitgeber dafür sorgen muss, dass Arbeitnehmende nicht sexuelle belästigt werden. Art. 4 Gleichstellungsgesetz verbietet explizit jegliches belästigende Verhalten sexueller Natur. Es hält fest, dass der Geschäftsführer der Zahnarztpraxis durch die anzüglichen Bemerkungen und die fehlende Distanz zu den jungen Frauen seine Fürsorgepflicht verletzt hat. Dies hat dann auch den Ausschlag für die Strafanzeige gegeben.
Unter anderem darum ist gemäss dem Bundesgericht die Auferlegung der Kosten an den Beschuldigten gerechtfertigt.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde mit Urteil vom 19. März 2010 ab.
Bundesgerichtsentscheid 6B_836/2009 vom 19. März 2010
Das Bundesgericht hält in seinem Entscheid fest, dass ein Arbeitgeber dafür sorgen muss, dass Arbeitnehmende nicht sexuelle belästigt werden. Art. 4 Gleichstellungsgesetz verbietet explizit jegliches belästigende Verhalten sexueller Natur. Es hält fest, dass der Geschäftsführer der Zahnarztpraxis durch die anzüglichen Bemerkungen und die fehlende Distanz zu den jungen Frauen seine Fürsorgepflicht verletzt hat. Dies hat dann auch den Ausschlag für die Strafanzeige gegeben.
Unter anderem darum ist gemäss dem Bundesgericht die Auferlegung der Kosten an den Beschuldigten gerechtfertigt.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde mit Urteil vom 19. März 2010 ab.
Bundesgerichtsentscheid 6B_836/2009 vom 19. März 2010