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Lohndiskriminierung einer diplomierten Krankenschwester
Eine diplomierte Krankenschwester arbeitet seit dem Jahr 1984 am Bezirksspital Dielsdorf. Am 19. September 2001 ersucht sie um Lohnnachzahlungen aufgrund von Lohndiskriminierung. Dieses Gesuch wird vom Zweckverband Bezirksspital Dielsdorf abgelehnt. Die Krankenschwester beantragt eine anfechtbare Verfügung, welche ihr verweigert wird. Dagegen erhebt sie Rechtsverweigerungsbeschwerde, welche vom Bezirksrat gutgeheissen wird. Der Zweckverband führt gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht, welches die Beschwerde gutheisst und den Beschluss des Bezirksrats aufhebt. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Anhandnahme der Eingabe der Krankenschwester als Rekurs gegen den Entscheid des Spitals vom 22. November 2001 an den Bezirksrat zurückgewiesen. Dieser Rekurs wird vom Bezirksrat gutgeheissen. Dagegen führt der Zweckverband Beschwerde beim Verwaltungsgericht und danach beim Bundesgericht, beide Male wird die Beschwerde abgewiesen.Historique de la procédure
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Am 22. Januar 2001 hält das Verwaltungsgericht Zürich fest, dass diplomierte Krankenschwestern grundsätzlich in die Lohnklassen 14 und 15 anstatt 12 und 13 eingereiht werden müssen, um eine Diskriminierung im Vergleich zu Kantonspolizeisoldaten zu vermeiden. (s. Zürich Fall 9).
Eine diplomierte Krankenschwester arbeitet seit dem Jahr 1984 am Bezirksspital Dielsdorf. Ab Anfang 1993 bis Ende Juni 2001 ist sie in der Lohnklasse 12 und seither in der Lohnklasse 14 eingereiht. Am 19. September 2001 ersucht sie um Lohnnachzahlungen. Dieses Gesuch wird am 22. November 2001 von den Delegierten des Zweckverbandes Bezirksspital Dielsdorf abgelehnt. In der Folge bittet die Vertreterin der Krankenschwester um eine Erklärung und einen Verjährungsverzicht. Da das Spital dieser Bitte nicht nachtkommt, betreibt die Krankenschwester in der Folge das Spital. Gegen diese Betreibung wird Rechtsvorschlag erhoben. Ebenso verweigert das Spital den Erlass einer anfechtbaren Verfügung, wogegen die Krankenschwester eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erhebt, welche vom Bezirksrat gutgeheissen wird. Dagegen erhebt das Spital Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dieses heisst die Beschwerde gut, hebt den Beschluss des Bezirksrats auf und weist die Sache im Sinne der Erwägungen zur Anhandnahme der Eingabe der Krankenschwester als Rekurs gegen den Entscheid des Spitals vom 22. November 2001 an den Bezirksrat zurück.
Am 21. März 2006 heisst der Bezirksrat den Rekurs gut, hebt den Beschluss der Delegiertenversammlung des Zweckverbands Bezirksspital vom 22. November 2001 auf und verpflichtet den Zweckverband zu einer Besoldungsnachzahlung von brutto Fr. 19'719.30 zzgl. Verzugszinsen von 5%.
Gegen diesen Beschluss erhebt der Zweckverband Beschwerde, welche vom Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 3. Oktober 2007 abgewiesen wird.
Dagegen erhebt der Zweckverband beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wegen Verletzung seiner Autonomie und des Gleichstellungsgesetzes. Er beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Krankenschwester keine Lohnnachzahlung geschuldet ist. Die Krankenschwester beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Der Zweckverband argumentiert, dass das Verwaltungsrecht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass im Arbeitsvertrag auf das Lohnsystem des Kantons verwiesen worden sei. Die Lohnanpassungen, die der Kanton gemacht hat, dürften gemäss Zweckverband nur nachvollzogen werden, wenn eine Diskriminierung vorliegt.
Das Bundesgericht lässt offen, ob die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zutreffen, wonach kein direkter Lohnvergleich mit kantonalen Polizist*innen gemacht werden könne, da die Krankenschwester vom Zweckverband und somit von einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft angestellt sei, als die Polizist*innen. Es hält aber fest, dass Lohnvergleiche über verschiedene Arbeitgebende hinaus nur bei Verflechtung der Arbeitgebenden zulässig sind.
Im Arbeitsvertrag der Krankenschwester wurde jedoch gemäss Verwaltungsgericht und Bundesgericht auf die kantonale Regelung und das kantonale Lohnsystem verwiesen. Daraus wird geschlossen, dass die Krankenschwester rückwirkend einen Anspruch auf Lohnerhöhung per Februar 1997 habe. Gemäss Bundesgericht wäre zwar auch eine andere Auslegung des Vertrages möglich, es prüft jedoch in diesem Fall nur Willkür, da es sich um kantonales Recht handelt. Es kommt zum Schluss, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts vertretbar und damit nicht willkürlich gefällt worden sei.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Oktober 2008 ab.
Bundesgerichtsentscheid 1C_405/2007 vom 22. Oktober 2008
Eine diplomierte Krankenschwester arbeitet seit dem Jahr 1984 am Bezirksspital Dielsdorf. Ab Anfang 1993 bis Ende Juni 2001 ist sie in der Lohnklasse 12 und seither in der Lohnklasse 14 eingereiht. Am 19. September 2001 ersucht sie um Lohnnachzahlungen. Dieses Gesuch wird am 22. November 2001 von den Delegierten des Zweckverbandes Bezirksspital Dielsdorf abgelehnt. In der Folge bittet die Vertreterin der Krankenschwester um eine Erklärung und einen Verjährungsverzicht. Da das Spital dieser Bitte nicht nachtkommt, betreibt die Krankenschwester in der Folge das Spital. Gegen diese Betreibung wird Rechtsvorschlag erhoben. Ebenso verweigert das Spital den Erlass einer anfechtbaren Verfügung, wogegen die Krankenschwester eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erhebt, welche vom Bezirksrat gutgeheissen wird. Dagegen erhebt das Spital Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dieses heisst die Beschwerde gut, hebt den Beschluss des Bezirksrats auf und weist die Sache im Sinne der Erwägungen zur Anhandnahme der Eingabe der Krankenschwester als Rekurs gegen den Entscheid des Spitals vom 22. November 2001 an den Bezirksrat zurück.
Am 21. März 2006 heisst der Bezirksrat den Rekurs gut, hebt den Beschluss der Delegiertenversammlung des Zweckverbands Bezirksspital vom 22. November 2001 auf und verpflichtet den Zweckverband zu einer Besoldungsnachzahlung von brutto Fr. 19'719.30 zzgl. Verzugszinsen von 5%.
Gegen diesen Beschluss erhebt der Zweckverband Beschwerde, welche vom Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 3. Oktober 2007 abgewiesen wird.
Dagegen erhebt der Zweckverband beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wegen Verletzung seiner Autonomie und des Gleichstellungsgesetzes. Er beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Krankenschwester keine Lohnnachzahlung geschuldet ist. Die Krankenschwester beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Der Zweckverband argumentiert, dass das Verwaltungsrecht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass im Arbeitsvertrag auf das Lohnsystem des Kantons verwiesen worden sei. Die Lohnanpassungen, die der Kanton gemacht hat, dürften gemäss Zweckverband nur nachvollzogen werden, wenn eine Diskriminierung vorliegt.
Das Bundesgericht lässt offen, ob die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zutreffen, wonach kein direkter Lohnvergleich mit kantonalen Polizist*innen gemacht werden könne, da die Krankenschwester vom Zweckverband und somit von einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft angestellt sei, als die Polizist*innen. Es hält aber fest, dass Lohnvergleiche über verschiedene Arbeitgebende hinaus nur bei Verflechtung der Arbeitgebenden zulässig sind.
Im Arbeitsvertrag der Krankenschwester wurde jedoch gemäss Verwaltungsgericht und Bundesgericht auf die kantonale Regelung und das kantonale Lohnsystem verwiesen. Daraus wird geschlossen, dass die Krankenschwester rückwirkend einen Anspruch auf Lohnerhöhung per Februar 1997 habe. Gemäss Bundesgericht wäre zwar auch eine andere Auslegung des Vertrages möglich, es prüft jedoch in diesem Fall nur Willkür, da es sich um kantonales Recht handelt. Es kommt zum Schluss, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts vertretbar und damit nicht willkürlich gefällt worden sei.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Oktober 2008 ab.
Bundesgerichtsentscheid 1C_405/2007 vom 22. Oktober 2008