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Lohndiskriminierung einer Leiterin Pflegedienst
Eine Leiterin Pflegedienst arbeitet seit 1981 für das Universitätsspital Zürich. Seit dem 1. Januar 1997 ist sie in die Lohnklasse 20 eingestuft. Im selben Zeitraum ist eine etwas ältere Sektorleiterin in der Lohnklasse 21 eingereiht. Das Verwaltungsgericht Zürich beschliesst im Jahr 2001 eine generelle Erhöhung der Lohneinreihung. Die Leiterin Pflegedienst wird in der Lohnklasse 22 eingereiht. Sie macht bei der Gesundheits- und Finanzdirektion eine Lohnnachzahlung geltend, welche diese abweist. Dagegen erhebt die Leiterin Pflegedienst Rekurs beim Regierungsrat, welcher den Rekurs ebenfalls abweist. Das Verwaltungsgericht weist die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ebenfalls ab. Darauf gelangt die Leiterin Pflegedienst ans Bundesgericht. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf. Es weist die Sache zur Feststellung der effektiven Forderung an den Regierungsrat zurück.Historique de la procédure
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
Eine Leiterin Pflegedienst arbeitet seit 1981 für das Universitätsspital Zürich. Seit dem 1. Januar 1997 ist sie in die Lohnklasse 20 eingestuft. Im selben Zeitraum ist eine etwas ältere Sektorleiterin in der Lohnklasse 21 eingereiht.
Aufgrund des Entscheides des Verwaltungsgerichts Zürich vom 22. Januar 2001, welches eine diskriminierende Entlöhnung von Pflegepersonal feststellt2), beschliesst der Regierungsrat am 16. Mai 2001 die Neueinreihung des Pflegepersonals per 1. Juli 2001. Die Funktion Leitung Pflegedienst wird von den Lohnklassen 19 bis 23 in die Lohnklassen 20 bis 24 gehoben. Die Leiterin Pflegedienst wird in der Folge in die Lohnklasse 22 eingereiht.
Am 28. Mai 2002 macht die Leiterin Pflegedienst für den Zeitraum vom 1. März 1996 bis Ende Juni 2001 eine auf der Lohnklasse 22 basierende Nachforderung von Fr. 51'878.00 geltend. Am 8. Juli 2003 weisen die Gesundheits- und die Finanzdirektion diese Forderung ab. Sie begründen den Entscheid damit, dass eine geschlechterspezifische Benachteiligung nicht ersichtlich sei. Die Einreihung in die Lohnklasse sei nachvollziehbar.
Am 29. August 2003 erhebt die Leiterin Pflegedienst beim Regierungsrat Rekurs gegen diesen Entscheid. Sie argumentiert, dass rund zwei Drittel von vorwiegend männlichen Abteilungschefs in den Lohnklassen 21, 22 und 23 eingereiht seien. Mit der Beförderung um zwei Lohnklassen nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts sei anerkannt worden, dass der Wert der Arbeit jenem der Lohnklasse 22 entsprochen habe. Der Regierungsrat weist den Rekurs mit Entscheid vom 7. März 2007 ab. Er begründet dies damit, dass es bei der Besoldungsrevision im Jahr 2001 durch den Regierungsrat auch um die Motivation gegangen sei, aufzusteigen. Bei oberen Kaderpositionen sei die Korrektur der Besoldung somit keine Beseitigung der Diskriminierung gewesen, sondern die Hierarchieketten sollten erhalten werden. Somit bestehe kein rückwirkender Anspruch auf Lohnnachzahlung.
In der Folge reicht die Leiterin Pflegedienst eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Sie argumentiert, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil aus dem Jahr 2001 davon ausgegangen sei, dass die ganze Funktionskette im Pflegebereich anzuheben sei, um die bestehende Diskriminierung zu beseitigen. Weiter bringt sie vor, dass die Bewertung ihrer Arbeit nicht nachvollziehbar sei. Am 30. Juli 2008 weist das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Zur Arbeitsbewertung hält es fest, dass keine geschlechterspezifische Diskriminierung festgestellt werden könne. Die lohnmässige Einreihung des Kaders sei keine Frage geschlechtsspezifischer Diskriminierung, sondern allenfalls eine der allgemeinen Rechtsgleichheit.
Dagegen erhebt die Leiterin Pflegedienst Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts und eine Lohnnachzahlung von Fr. 36'093.40 zuzüglich 5% Zins seit dem 28. Mai 2002.
Das Bundesgericht macht zuerst Ausführungen zum Glaubhaftmachen gemäss Art. 6 Gleichstellungsgesetz. Glaubhaftmachen bedeutet, dass es genügt, dem Richter aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der in Frage stehenden Tatsache zu vermitteln, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten können.
Das Bundesgericht führt aus, dass das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 22. Januar 2001 diverse Funktionen in der Hierarchie der Pflegenden aufgrund von Lohndiskriminierung angehoben hat. Dabei hat das Verwaltungsgerichtfestgehalten, dass die Anhebung der Funktion «Diplomierte Krankenschwester» zwingend auch zu einer entsprechenden Aufwärtsbewegung der gesamten Hierarchie im Pflegebereich führen müsse. Der Regierungsrat hat in der Folge eine Neueinreihung des gesamten Pflegepersonals beschlossen und dabei sämtliche Funktionen um 1 bis 2 Lohnklassen angehoben. Das Bundesgericht hält fest, dass es dabei naheliege, dass diese generelle Anhebung der Lohnklassen zur Beseitigung lohnmässiger Diskriminierung gedient habe, gerade weil die Hierarchie ja grundsätzlich in sich stimmig war.
Weiter bringt das Bundesgericht vor, dass die Diskriminierung auch dadurch glaubhaft gemacht worden sei, dass zwei Drittel anderer Abteilungschefs im Jahr 2002 in den Lohnklassen 21 bis 23 eingereiht gewesen seien, die weiblichen Abteilungschefs seien dagegen durchschnittlich 0.4% tiefer eingereiht gewesen.
Das Bundesgericht widerspricht dem Argument des Verwaltungsgerichts, dass es nur eine Frage der allgemeinen Rechtsgleichheit sei. Es gehe vielmehr um den Vergleich der Funktion der Leiterin Pflegedienst mit der Funktion des Polizeisoldaten, wie im Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001. Eine Diskriminierung lässt sich also gemäss Bundesgericht weder mit dem Argument ausschliessen, die Einreihung der Leiterin Pflegedienst liege deutlich höher als jene des Polizeisoldaten, noch mit dem Hinweis darauf, dass die Frage der korrekten Einreihung innerhalb der Hierarchie nicht eine Diskriminierungsfrage sei, sondern eine des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Das Bundesgericht erachtet die Diskriminierung als glaubhaft gemacht und heisst die Beschwerde mit Entscheid vom 14. September 2008 gut, hebt den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. Juli 2008 auf und weist die Sache zur Ermittlung der endgültigen Forderung an den Regierungsrat zurück.
Bundesgerichtsentscheid 1C_420/2008 vom 14. September 2009
Aufgrund des Entscheides des Verwaltungsgerichts Zürich vom 22. Januar 2001, welches eine diskriminierende Entlöhnung von Pflegepersonal feststellt2), beschliesst der Regierungsrat am 16. Mai 2001 die Neueinreihung des Pflegepersonals per 1. Juli 2001. Die Funktion Leitung Pflegedienst wird von den Lohnklassen 19 bis 23 in die Lohnklassen 20 bis 24 gehoben. Die Leiterin Pflegedienst wird in der Folge in die Lohnklasse 22 eingereiht.
Am 28. Mai 2002 macht die Leiterin Pflegedienst für den Zeitraum vom 1. März 1996 bis Ende Juni 2001 eine auf der Lohnklasse 22 basierende Nachforderung von Fr. 51'878.00 geltend. Am 8. Juli 2003 weisen die Gesundheits- und die Finanzdirektion diese Forderung ab. Sie begründen den Entscheid damit, dass eine geschlechterspezifische Benachteiligung nicht ersichtlich sei. Die Einreihung in die Lohnklasse sei nachvollziehbar.
Am 29. August 2003 erhebt die Leiterin Pflegedienst beim Regierungsrat Rekurs gegen diesen Entscheid. Sie argumentiert, dass rund zwei Drittel von vorwiegend männlichen Abteilungschefs in den Lohnklassen 21, 22 und 23 eingereiht seien. Mit der Beförderung um zwei Lohnklassen nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts sei anerkannt worden, dass der Wert der Arbeit jenem der Lohnklasse 22 entsprochen habe. Der Regierungsrat weist den Rekurs mit Entscheid vom 7. März 2007 ab. Er begründet dies damit, dass es bei der Besoldungsrevision im Jahr 2001 durch den Regierungsrat auch um die Motivation gegangen sei, aufzusteigen. Bei oberen Kaderpositionen sei die Korrektur der Besoldung somit keine Beseitigung der Diskriminierung gewesen, sondern die Hierarchieketten sollten erhalten werden. Somit bestehe kein rückwirkender Anspruch auf Lohnnachzahlung.
In der Folge reicht die Leiterin Pflegedienst eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Sie argumentiert, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil aus dem Jahr 2001 davon ausgegangen sei, dass die ganze Funktionskette im Pflegebereich anzuheben sei, um die bestehende Diskriminierung zu beseitigen. Weiter bringt sie vor, dass die Bewertung ihrer Arbeit nicht nachvollziehbar sei. Am 30. Juli 2008 weist das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Zur Arbeitsbewertung hält es fest, dass keine geschlechterspezifische Diskriminierung festgestellt werden könne. Die lohnmässige Einreihung des Kaders sei keine Frage geschlechtsspezifischer Diskriminierung, sondern allenfalls eine der allgemeinen Rechtsgleichheit.
Dagegen erhebt die Leiterin Pflegedienst Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts und eine Lohnnachzahlung von Fr. 36'093.40 zuzüglich 5% Zins seit dem 28. Mai 2002.
Das Bundesgericht macht zuerst Ausführungen zum Glaubhaftmachen gemäss Art. 6 Gleichstellungsgesetz. Glaubhaftmachen bedeutet, dass es genügt, dem Richter aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der in Frage stehenden Tatsache zu vermitteln, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten können.
Das Bundesgericht führt aus, dass das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 22. Januar 2001 diverse Funktionen in der Hierarchie der Pflegenden aufgrund von Lohndiskriminierung angehoben hat. Dabei hat das Verwaltungsgerichtfestgehalten, dass die Anhebung der Funktion «Diplomierte Krankenschwester» zwingend auch zu einer entsprechenden Aufwärtsbewegung der gesamten Hierarchie im Pflegebereich führen müsse. Der Regierungsrat hat in der Folge eine Neueinreihung des gesamten Pflegepersonals beschlossen und dabei sämtliche Funktionen um 1 bis 2 Lohnklassen angehoben. Das Bundesgericht hält fest, dass es dabei naheliege, dass diese generelle Anhebung der Lohnklassen zur Beseitigung lohnmässiger Diskriminierung gedient habe, gerade weil die Hierarchie ja grundsätzlich in sich stimmig war.
Weiter bringt das Bundesgericht vor, dass die Diskriminierung auch dadurch glaubhaft gemacht worden sei, dass zwei Drittel anderer Abteilungschefs im Jahr 2002 in den Lohnklassen 21 bis 23 eingereiht gewesen seien, die weiblichen Abteilungschefs seien dagegen durchschnittlich 0.4% tiefer eingereiht gewesen.
Das Bundesgericht widerspricht dem Argument des Verwaltungsgerichts, dass es nur eine Frage der allgemeinen Rechtsgleichheit sei. Es gehe vielmehr um den Vergleich der Funktion der Leiterin Pflegedienst mit der Funktion des Polizeisoldaten, wie im Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001. Eine Diskriminierung lässt sich also gemäss Bundesgericht weder mit dem Argument ausschliessen, die Einreihung der Leiterin Pflegedienst liege deutlich höher als jene des Polizeisoldaten, noch mit dem Hinweis darauf, dass die Frage der korrekten Einreihung innerhalb der Hierarchie nicht eine Diskriminierungsfrage sei, sondern eine des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Das Bundesgericht erachtet die Diskriminierung als glaubhaft gemacht und heisst die Beschwerde mit Entscheid vom 14. September 2008 gut, hebt den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. Juli 2008 auf und weist die Sache zur Ermittlung der endgültigen Forderung an den Regierungsrat zurück.
Bundesgerichtsentscheid 1C_420/2008 vom 14. September 2009