Branche
Autre
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Situation familiale • Maternité • Grossesse • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2021
Entrée en force
oui
Zurich Cas 474

Diskriminierende Kündigung einer Kadermitarbeiterin

Eine Kadermitarbeiterin ist seit Juli 2018 mit einem 100%-Pensum bei ihrer Arbeitgeberin angestellt. Im Oktober 2019 informiert sie ihre Arbeitgeberin über ihre Schwangerschaft und ist in der Folge 100% krankgeschrieben. Da sie für eine Beförderung nicht berücksichtig wird, macht sie ein internes Beschwerdeverfahren hängig. Im Herbst 2020 wird ihr gekündigt. Die Schlichtungsstelle hält fest, dass die Kündigung nicht gültig war, da das interne Beschwerdeverfahren nie abgeschlossen wurde. Die Parteien können sich auf einen Vergleich mit Stillschweigevereinbarung einigen.

Historique de la procédure

29.09.2021
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich.
Eine Kadermitarbeiterin ist seit Juli 2018 mit einem 100%-Pensum bei ihrer Arbeitgeberin angestellt. Im Bewerbungsverfahren wurde ihr eine Beförderung im Jahr 2020 in Aussicht gestellt. Im Oktober 2019 informiert die Kadermitarbeiterin ihre Arbeitgeberin über ihre Schwangerschaft. Wegen Schwangerschaftskomplikationen ist sie einige Wochen später bis zur Geburt im März 2020 zu 100% arbeitsunfähig. Noch während der Krankschreibung erfährt die Kadermitarbeiterin, dass sie für eine Beförderung nicht vorgesehen ist, und macht daher anfangs 2020 eine interne Beschwerde anhängig. Nach Abschluss des Mutterschaftsurlaubs muss die Kadermitarbeiterin erneut für einige Wochen zu 100% krankgeschrieben werden. Im Anschluss an die dadurch ausgelöste Sperrfrist kündigt die Arbeitgeberin im Herbst 2020 mündlich das Arbeitsverhältnis und stellt die Arbeitnehmerin frei. Während der laufenden Kündigungsfrist wird die Kadermitarbeiterin erneut schwanger mit erneuter Krankschreibung zu 100% während der Schwangerschaftsdauer.
Die Arbeitgeberin begründet die Kündigung im Schlichtungsverfahren u.a. mit fehlender Zielerreichung und qualititativ ungenügenden Leistungen der Kadermitarbeiterin während der Zeit ihrer aktiven Tätigkeit. Im Schlichtungsverfahren führt die Arbeitgeberin weiter aus, dass es zu Unstimmigkeiten mit Mitarbeitenden gekommen und der Kadermitarbeiterin im Bewerbungsverfahren auch keine Beförderung zugesichert worden sei. Zwar sei über eine allfällige spätere Beförderung gesprochen worden, es sei aber klargestellt worden, dass hierfür die entsprechenden Ziele erfüllt sein müssten. Konsequenterweise sei eine allfällige Beförderung im Vertrag auch nicht erwähnt.

Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass das im Winter 2020 eingeleitete Beschwerdeverfahren abgesehen von einem Telefonat des Vorgesetzten mit der Kadermitarbeiterin nie durchgeführt und folglich auch nicht abgeschlossen wurde. Die im Herbst 2020 ausgesprochene Kündigung ist somit ungültig und das Arbeitsverhältnis besteht nach wie vor.

Da die Kadermitarbeiterin auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses verzichtet, unterbreitet die Schlichtungsbehörde einen Vergleichsvorschlag zu den geltend gemachten finanziellen Ansprüchen. Die Parteien schliessen vor der Schlichtungsbehörde einen Vergleich mit Stillschweigevereinbarung.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 12/2021