Branche
Administration, services publics
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale
Rapport de travail
Droit public
Décisions
1 Décision 2021
Entrée en force
oui
Zurich Cas 471

Lohndiskriminierung einer Projektleiterin im Fachbereich Landwirtschaft, Pachten und MIeten

Eine Projektleiterin wird mit Verfügung vom 1. Juli 2014 im Fachbereich Landwirtschaft, Pachten und Mieten angestellt. In der Folge wird sie zur Produktverantwortlichen befördert. Sie ist mit der Lohneinreihung nicht einverstanden und führt Beschwerde. Die Arbeitgeberin hält dagegen, dass die Lohneinreihung begründet ist u.a., weil die Projektleiterin weniger Verantwortung hat als andere Produktverantwortliche. Die Parteien können sich aussergerichtlich einigen und die Schlichtungsbehörde schreibt das Verfahren ab.

Historique de la procédure

25.08.2021
Die Projektleiterin zieht das Schlichtungsgesuch zurück.
Eine Projektleiterin wird mit Verfügung vom 1. Juli 2014 im Fachbereich Landwirtschaft, Pachten und Mieten angestellt. Eingereiht wird sie in die Funktionsstufe FS 10 der Funktionskette FK 1112. Mit Verfügung vom 29. Juni 2018 wird sie zur Produktverantwortlichen Immobilien ernannt und rückwirkend per 1. Juni 2018 in Funktionsstufe 11 der Funktionskette 1505 eingereiht. Mit Einsprache vom 23. August 2019 verlangt die Projektleiterin eine Einreihung in die Stufe 12. Diese Einsprache wird mit Verfügung vom 14. Februar 2019 teilweise gutgeheissen. Dagegen erhebt die Projektmitarbeiterin wiederum Einsprache. Zur Begründung führt sie an, dass ihr keine Einsicht in die Abklärungen gewährt worden und die nutzbare Erfahrung von 15 Jahren auf 13 Jahren gesenkt worden sei. Bei Festlegung des Teillohnbandes sei ohne Begründung eine Senkung von «tief» zu «sehr tief» erfolgt.
Beiden Anliegen sei gemäss Arbeitgeberin entsprochen worden durch Gespräche vom 5. Juni 2019 und Zugänglichmachen der Akten und Zustellung der neuen Stellenbeschreibung. Der neue Stellenbeschrieb mit Jahreszielen 2020 wurde der Projektmitarbeiterin im April 2020 mittels Einschreiben zugestellt und am 7. April 2020 empfangen.
Die Arbeitsgeberin hält fest, dass die Einstufung zu Recht erfolgt sei, weil die Funktionsbezeichnung der Projektmitarbeiterin als «Produktverantwortliche Immobilien» nicht vergleichbar sei mit übrigen Produktverantwortlichen; Immobilien seien kein strategisches Kernprodukt, sondern nur Supportprodukt. Die übrigen Produktverantwortlichen würden direkt strategische Verantwortung tragen und hätten längerfristig einen Bereich weiterzuentwickeln und direkt Wirkung zu erzielen. Der Bereich Immobilien diene einzig dazu, die Erträge der wenigen Liegenschaften der Arbeitgeberin zu verbuchen. Weiter leite die Projektmitarbeiterin keine Fachgruppe der Arbeitgeberin und sei auch nicht als Expertin tätig. Die übrigen Produktverantwortlichen hätten in Bezug auf Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen eine anspruchsvollere Aufgabe als die Projektmitarbeiterin. Die Lohndifferenz zwischen der Projektmitarbeiterin und dem Produktverantwortlichen mit höchstem Lohn betrage nur 9.4%. Grundsätzlich sei beim Wechsel in eine höhere Funktionsstufe nur die Hälfte der nutzbaren Erfahrung anzurechnen. Bei der Projektmitarbeiterin seien 13 Jahre und damit mehr als die Hälfte angerechnet worden. Grundsätzlich wäre sie im ersten Jahr in die Funktionsstufe 11 eingereiht worden, weil sie aber schon in der Funktionsstufe 12 eingereiht wurde, wurde sie im Teillohnband «sehr tief» eingestuft. Es sei auch mit ihr besprochen worden, dass sie sich durch Einarbeitung in neue Aufgaben und durch gute Aufgabenerfüllung ins höhere Teillohnband entwickeln könne.
In der ersten Schlichtungsverhandlung ergibt sich, dass mit den vorhandenen Unterlagen keine Einschätzung abgegeben werden kann. Die Arbeitgeberin stellt deshalb in der Folge weitere Unterlagen zu und die Parteien werden zu einer zweiten Schlichtungsverhandlung vorgeladen.

Den Parteien wird ein Vergleich unterbreitet, welchen sie nach aussergerichtlichen Besprechungen abschliessen. Die Schlichtungsbehörde schreibt das Verfahren ab.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 08/2019