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- 1 Décision 2021
Rachekündigung und sexuelle Belästigung einer Sachbearbeiterin
Eine Sachbearbeiterin ist seit dem 15. Oktober 2018 bei einer Stadt mit einem 100%-Pensum beschäftigt. Im Verlauf ihrer Anstellung wird sie mehrfach sexuell belästigt, was sie nach einer gewissen Zeit auch meldet. In der Folge wird ein Administrativerfahren eingeleitet. Nach Abschluss des Verfahrens wird der Sachbearbeiterin mit der Begründung gekündigt, sie habe Treuepflichten verletzt und Abmahnungen und Anweisungen von Vorgesetzten nicht befolgt. Die Schlichtungsbehörde erachtet die Vorgehensweise der Arbeitgeberin als nicht korrekt und die Kündigung als sachlich nicht gerechtfertigt. Den Parteien wird ein Vergleichsvorschlag unterbreite, welchen die Arbeitgeberin ablehnt.Historique de la procédure
Die Parteien können sich nicht einigen.
Eine Sachbearbeiterin ist seit dem 15. Oktober 2018 bei einer Stadt mit einem 100%-Pensum beschäftigt. Im Verlauf ihrer Anstellung wird sie mehrfach verbal sexuell belästigt, macht aber vorerst keine Meldung. Am 7. August 2020 fasst ein Mitarbeiter ihr zweimal ans Gesäss. Darauf macht die Sachbearbeiterin eine Meldung an ihre direkte Vorgesetzte. Diese reagiert mit Unverständnis und meint, sie die Sachbearbeiterin hätte es provoziert, weil sie sich übermässig reizvoll kleide.
Anlässlich eines Gesprächs mit dem Belästiger, der Sachbearbeiterin und der Vorgesetzten erklärt der Belästiger, dass es ihm leidtue. Über dieses Gespräch wird kein Protokoll geführt.
In der Folge verlangt die Sachbearbeiterin vom Leiter der Abteilung ein persönliches Gespräch, welches am 28. August 2020 stattfindet. Über dieses Gespräch wird eine Aktennotiz (durch den Belästiger) erstellt und zur Ergänzung der Sachbearbeiterin übergeben.
Mit vorsorglicher Anordnung vom 22. September 2020 wird die Sachbearbeiterin fristlos im Amt eingestellt, es wird ein Kontakt- und Rayonverbot ihr gegenüber ausgesprochen und es wird eine Administrativuntersuchung durchgeführt. Der abschliessende Untersuchungsbericht vom 24. Februar 2021 wird der Sachbearbeiterin zugestellt; zudem wird ihr die Kündigung angekündigt, unter Ansetzung einer nicht erstreckbaren Frist von 7 Tagen zur Stellungnahme. Die Sachbearbeiterin reicht eine Stellungnahme ein. Mit Beschluss vom 22. März 2021 wird das Arbeitsverhältnis mit der Sachbearbeiterin per 30. Juni 2021 aufgelöst, mit der Begründung, die Sachbearbeiterin habe Treuepflichten verletzt und Abmahnungen und Anweisungen von Vorgesetzten nicht befolgt.
Die Schlichtungsbehörde kommt zur Einschätzung, dass die Vorgehensweise der Arbeitgeberin nach der Beschwerde wegen sexueller Belästigung nicht korrekt (Besprechung ohne Protokoll, keine Massnahmen) und die Administrativuntersuchung nicht vollständig gewesen ist (einige Involvierte wurden nicht befragt). Weiter wird festgestellt, dass die Mitarbeiterbeurteilung der Sachbearbeiterin gut gewesen ist und keinerlei Hinweise auf Verletzung von Treuepflichten oder Abmahnungen enthalten hat. Ebenso fehlte eine schrifliche Abmahnung der Sachbearbeiterin, weshalb die Kündigung als sachlich nicht gerechtfertigt erachtet wird.
Den Parteien wird ein Vergleichsvorschlag unterbreitet, welche von der Arbeitgeberin abgelehnt wird.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 07/2021
Anlässlich eines Gesprächs mit dem Belästiger, der Sachbearbeiterin und der Vorgesetzten erklärt der Belästiger, dass es ihm leidtue. Über dieses Gespräch wird kein Protokoll geführt.
In der Folge verlangt die Sachbearbeiterin vom Leiter der Abteilung ein persönliches Gespräch, welches am 28. August 2020 stattfindet. Über dieses Gespräch wird eine Aktennotiz (durch den Belästiger) erstellt und zur Ergänzung der Sachbearbeiterin übergeben.
Mit vorsorglicher Anordnung vom 22. September 2020 wird die Sachbearbeiterin fristlos im Amt eingestellt, es wird ein Kontakt- und Rayonverbot ihr gegenüber ausgesprochen und es wird eine Administrativuntersuchung durchgeführt. Der abschliessende Untersuchungsbericht vom 24. Februar 2021 wird der Sachbearbeiterin zugestellt; zudem wird ihr die Kündigung angekündigt, unter Ansetzung einer nicht erstreckbaren Frist von 7 Tagen zur Stellungnahme. Die Sachbearbeiterin reicht eine Stellungnahme ein. Mit Beschluss vom 22. März 2021 wird das Arbeitsverhältnis mit der Sachbearbeiterin per 30. Juni 2021 aufgelöst, mit der Begründung, die Sachbearbeiterin habe Treuepflichten verletzt und Abmahnungen und Anweisungen von Vorgesetzten nicht befolgt.
Die Schlichtungsbehörde kommt zur Einschätzung, dass die Vorgehensweise der Arbeitgeberin nach der Beschwerde wegen sexueller Belästigung nicht korrekt (Besprechung ohne Protokoll, keine Massnahmen) und die Administrativuntersuchung nicht vollständig gewesen ist (einige Involvierte wurden nicht befragt). Weiter wird festgestellt, dass die Mitarbeiterbeurteilung der Sachbearbeiterin gut gewesen ist und keinerlei Hinweise auf Verletzung von Treuepflichten oder Abmahnungen enthalten hat. Ebenso fehlte eine schrifliche Abmahnung der Sachbearbeiterin, weshalb die Kündigung als sachlich nicht gerechtfertigt erachtet wird.
Den Parteien wird ein Vergleichsvorschlag unterbreitet, welche von der Arbeitgeberin abgelehnt wird.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 07/2021