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Lohndiskriminierung einer Junior Controllerin
Eine Junior Controllerin arbeitet seit dem 1. Januar 2016 für ihre Arbeitgeberin. Sie erfährt, dass sie im Monat 1'000.00 weniger als ein männlicher Mitarbeiter verdient. Am 30. April 2019 kündigt die Controllerin und reicht in der Folge ein Schlichtungsgesuch ein.Die Arbeitgeberin rechtfertigt den Lohnunterschied unter anderem damit, dass der männliche Mitarbeiter komplexere Arbeiten verrichten musste. Die Parteien können sich an der Schlichtungsverhandlung auf einen Vergleich einigen.
Historique de la procédure
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich.
Eine Junior Controllerin arbeitet seit dem 1. Januar 2016 für ihre Arbeitgeberin. Während ihrer Anstellung erfährt sie, dass ein männlicher Mitarbeiter mit weniger Ausbildung Fr. 1'000.00 mehr verdient als sie. Am 30. April 2019 kündigt die Controllerin und reicht in der Folge ein Schlichtungsgesuch ein.
Ihre Arbeitgeberin hält den Vorwürfen entgegen, dass der Arbeitskollege komplexere Arbeiten, wie die Erarbeitung von Businessplänen im Zusammenhang mit Mietvertragserneuerungen, komplexe Berechnungen von Supplier Funding und Slow Moving Stock für Monatsabschlüsse etc., verrichten musste. Zudem habe er über hervorragende Englischkenntnisse verfügt, weshalb er verschiedene Fachthemen direkt mit dem Konzern telefonisch besprechen konnte. Seine Nachfolgerin habe dann auch den gleichen Lohn erhalten wie er. Bei der Anstellung als Junior Controllerin sei nur eine kaufmännische Ausbildung, mit mind. 3 Jahren Berufserfahrung im Bereich Controlling/Rechnungswesen, erforderlich. Die Controllerin, welche über einen Hochschulabschluss verfügt, sei für den Job überqualifiziert gewesen. Alle Funktionen seien in Career Bands eingestuft, entsprechend den Anforderungen, Verantwortung und Komplexität der Aufgaben. Die Einstufung werde an den Konzern rapportiert und diene als Einstufungshilfe für das Salär, werde aber den Mitarbeitenden, analog den Stellenbeschrieben, nicht kommuniziert oder ausgehändigt. Eine Neueinstufung der Controllerin sei auf 1. Mai 2019 vorgesehen gewesen, sei aber wegen der Kündigung entfallen.
In der Schlichtungsverhandlung einigen sich die Parteien auf eine Entschädigung von Fr. 6‘500.00.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 09/2021
Ihre Arbeitgeberin hält den Vorwürfen entgegen, dass der Arbeitskollege komplexere Arbeiten, wie die Erarbeitung von Businessplänen im Zusammenhang mit Mietvertragserneuerungen, komplexe Berechnungen von Supplier Funding und Slow Moving Stock für Monatsabschlüsse etc., verrichten musste. Zudem habe er über hervorragende Englischkenntnisse verfügt, weshalb er verschiedene Fachthemen direkt mit dem Konzern telefonisch besprechen konnte. Seine Nachfolgerin habe dann auch den gleichen Lohn erhalten wie er. Bei der Anstellung als Junior Controllerin sei nur eine kaufmännische Ausbildung, mit mind. 3 Jahren Berufserfahrung im Bereich Controlling/Rechnungswesen, erforderlich. Die Controllerin, welche über einen Hochschulabschluss verfügt, sei für den Job überqualifiziert gewesen. Alle Funktionen seien in Career Bands eingestuft, entsprechend den Anforderungen, Verantwortung und Komplexität der Aufgaben. Die Einstufung werde an den Konzern rapportiert und diene als Einstufungshilfe für das Salär, werde aber den Mitarbeitenden, analog den Stellenbeschrieben, nicht kommuniziert oder ausgehändigt. Eine Neueinstufung der Controllerin sei auf 1. Mai 2019 vorgesehen gewesen, sei aber wegen der Kündigung entfallen.
In der Schlichtungsverhandlung einigen sich die Parteien auf eine Entschädigung von Fr. 6‘500.00.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 09/2021