Branche
Domaines social et de la santé
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Indemnité • Conditions de travail
Rapport de travail
Droit public
Décisions
1 Décision 2021
Entrée en force
oui
Berne Cas 166

Diskriminierende Kündigungsandrohung einer Pflegefachfrau

Eine Pflegefachperson ist seit Sommer 2017 im Strafvollzug angestellt. Nachdem sie nicht bereit war, eine Vereinbarung über ihre Frisur zu unterschreiben, wird sie mittels Verfügung von der Arbeit freigestellt und ihr wird die Kündigung angedroht. Sie macht im Schlichtungsverfahren geltend, dass sie aufgrund ihres Äusseren insbesondere der Frisur diskriminiert wird. Die Arbeitgeberin bestreitet die Vorwürfe. An der Schlichtungsverhandlung können die Parteien einen Vergleich schliessen.

Historique de la procédure

03.03.2021
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich.
Eine Pflegefachfrau ist seit Sommer 2017 im Strafvollzug angestellt. Seit vielen Jahren trägt sie ihre Haare mit auffälligen Farben und Schnitten. Im Frühling 2020 legt die Arbeitgeberin der Pflegefachfrau eine Vereinbarung vor, mit welcher die Pflegefachfrau aufgefordert wird, ihre Haare zukünftig höchstens einfarbig und keine grellen Farben und/oder auffällige Frisuren zu tragen. Die Pflegefachfrau lehnt diese Vereinbarung ab. Im Herbst 2020 wird ihr sodann eine Verfügung zugestellt, die sie vorläufig im Amt einstellt und es wird ihr die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt. Daraufhin reicht die Pflegefachfrau ein Schlichtungsgesuch ein.
Die Arbeitgeberin bestreitet, dass die Pflegefachfrau von Anfang an auffällige Frisuren getragen hat. Das Ersuchen an die Pflegefachfrau, sie solle dezentere Frisuren tragen, sei wohlwollend und im Interesse der Sicherheit passiert. Die Beanstandungen seien sachlich begründet und damit geschlechterunabhängig und nicht diskriminierend erfolgt. Ausserdem macht die Arbeitgeberin geltend, dass zur vorläufigen Einstellung im Amt insbesondere auch gravierende Sicherheits- und Weisungsverstösse geführt haben.
Die Pflegefachfrau fordert die Feststellung des geschlechterdiskriminierenden Verhaltens, die Feststellung, dass mit dem Schlichtungsgesuch die Anfechtungsfrist der zu erwartenden Kündigungsverfügung gewahrt sei und vorsorglich bereits eine Entschädigung von mindestens vier Monatslöhnen im Falle einer Kündigung.Eine Pflegefachfrau ist seit Sommer 2017 im Strafvollzug angestellt. Seit vielen Jahren trägt sie ihre Haare mit auffälligen Farben und Schnitten. Im Frühling 2020 legt die Arbeitgeberin der Pflegefachfrau eine Vereinbarung vor, mit welcher die Pflegefachfrau aufgefordert wird, ihre Haare zukünftig höchstens einfarbig und keine grellen Farben und/oder auffällige Frisuren zu tragen. Die Pflegefachfrau lehnt diese Vereinbarung ab. Im Herbst 2020 wird ihr sodann eine Verfügung zugestellt, die sie vorläufig im Amt einstellt und es wird ihr die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt. Daraufhin reicht die Pflegefachfrau ein Schlichtungsgesuch ein.
Die Arbeitgeberin bestreitet, dass die Pflegefachfrau von Anfang an auffällige Frisuren getragen hat. Das Ersuchen an die Pflegefachfrau, sie solle dezentere Frisuren tragen, sei wohlwollend und im Interesse der Sicherheit passiert. Die Beanstandungen seien sachlich begründet und damit geschlechterunabhängig und nicht diskriminierend erfolgt. Ausserdem macht die Arbeitgeberin geltend, dass zur vorläufigen Einstellung im Amt insbesondere auch gravierende Sicherheits- und Weisungsverstösse geführt haben.
Die Pflegefachfrau fordert die Feststellung des geschlechterdiskriminierenden Verhaltens, die Feststellung, dass mit dem Schlichtungsgesuch die Anfechtungsfrist der zu erwartenden Kündigungsverfügung gewahrt sei und vorsorglich bereits eine Entschädigung von mindestens vier Monatslöhnen im Falle einer Kündigung.

An der Schlichtungsverhandlung vom 3. März 2021 können die Parteien einen Vergleich schliessen, welcher insbesondere die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einverständnis enthält.

Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland Fall 78 vom 3. März 2021