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Diskriminierende Kündigung einer Bewegungspädagogin
Eine Bewegungspädagogin ist seit acht Jahren bei ihrer Arbeitgeberin angestellt. Nach Geburt des zweiten Kindes kommt es zu Meinungsverschiedenheiten, welche in einer Kündigung enden. Die Bewegungspädagogin reicht ein Schlichtungsgesuch ein und macht eine Entschädigung aufgrund diskriminierender Kündigung geltend. Die Schlichtungsstelle erachtet eine diskriminierende Kündigung als glaubhaft gemacht und die Parteien können sich anlässlich der Schlichtungsverhandlung auf einen Vergleich einigen.
Historique de la procédure
Die Parteien schliessen anlässlich der Schlichtungsverhandlung einen Vergleich.
Eine Bewegungspädagogin ist seit acht Jahren bei ihrer Arbeitgeberin angestellt. Während all den Jahren wird ihre Arbeitstätigkeit sehr geschätzt. Nach Geburt des zweiten Kindes bekommt sie Probleme mit ihrer direkten Vorgesetzten. Kurz vor Ablauf des Mutterschaftsurlaubs wird sie anlässlich eines Gesprächs von ihrer Vorgesetzten aufgefordert, ihr Pensum von 100% auf 50% zur reduzieren. Gleichzeitig wird ihr unterbreitet, dass sie nun andere Arbeitszeiten haben würde, insbesondre neu jeweils am Samstag. Die Bewegungspädagogin teilt darauf der Vorgesetzten mit, dass dies für sie keine Option sei. Kurz nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs erhält die Bewegungspädagogin die Kündigung.
Die Arbeitgeberin hält dagegen, dass die Bewegungspädagogin schon immer flexible Arbeitszeiten gehabt hätte, welche sich nach den Bedürfnissen der Arbeitgeberin gerichtet haben. Sie hätte auch schon immer an Samstagen arbeiten müssen. Die Probleme hätten begonnen, nachdem sie begonnen hat, festgelegte Stundenpläne zu ändern und vor allem Unterrichtsstunden an Samstagen an ihre Kolleg*innen abzugeben, ohne dafür andere Unterrichtsstunden zu übernehmen. Sie habe so ihr Pensum von 100% nicht mehr erfüllt. Während des Mutterschaftsurlaubs habe die Bewegungspädagogin ihrer Vorgesetzten zudem mitgeteilt, nicht vor 08:45 Uhr morgens und nicht nach 16:00 Uhr abends arbeiten zu können. Um das Arbeitsverhältnis nicht auflösen zu müssen, habe ihr deshalb ihre Vorgesetzte vorgeschlagen, ihr Pensum zu reduzieren.
Die Schlichtungsstelle gelangt nach ausführlicher Befragung der Parteien zum Schluss, dass eine diskriminierende Kündigung glaubhaft gemacht wurde. Die Arbeitgeberin kann die Schlichtungsstelle nicht mit dem Gegenbeweis überzeugen.
Die Schlichtungsstelle schlägt den Parteien einen Vergleich mit einer Entschädigungszahlung in der Höhe von ca. 2.5 Monatslöhnen vor. Beide Parteien nehmen den Vergleich an.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 04/2021