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- Base légale
- Loi sur l’égalité
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- Congé représailles • Licenciement • Harcèlement sexuel
- Rapport de travail
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- Décisions
- 1 Décision 2021
- Entrée en force
- oui
Rachekündigung und sexuelle Belästigung einer Produktionsleiterin
Eine Produktionsleiterin erkrankt Mitte 2020 und teilt dies ihrer Arbeitgeberin mit. Die Gründe dafür seien die hohe Arbeitsbelastung und die sexuellen Belästigungen durch einen Kollegen. Nach einer Beschwerde erhält die Produktionsleiterin die fristlose Kündigung. Darauf reicht die Produktionsleiterin ein Schlichtungsgesuch ein. Die Parteien können sich anlässlich der Schlichtungsverhandlung auf einen Vergleich einigen.
Historique de la procédure
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich.
Eine Produktionsleiterin erkrankt Mitte 2020 und teilt dies ihrer Arbeitgeberin mit. Die Gründe dafür seien die hohe Arbeitsbelastung und die sexuellen Belästigungen durch einen Kollegen. Die Produktionsleiterin bittet um Mitteilung, welche Massnahmen die Arbeitgeberin getroffen habe, um die Arbeitsbelastung zu vermindern und um sexuelle Belästigungen zu verhindern. Die Arbeitgeberin weist alle Vorwürfe von sich und verlangt Beweise für die sexuellen Belästigungen. Noch bevor die Produktionsleiterin dazu Stellung nehmen kann, erhält sie die fristlose Kündigung. Als Grund wird angegeben, die Produktionsleiterin habe während ihrer Krankheitsabwesenheit an Einführungen des neuen Arbeitsgebers an einem neuen Einsatzort mit dem Firmenfahrzeug der aktuellen Arbeitgeberin teilgenommen. Dies lasse darauf schliessen, dass die Produktionsleiterin für einen neuen Arbeitgeber tätig sein wolle. Die Arbeitgeberin wertet dies als krassen Vertrauensmissbrauch, weswegen die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar sei.
Die Parteien schliessen anlässlich der Schlichtungsverhandlung einen Vergleich. Die Arbeitgeberin bezahlt der Produktionsleiterin einmalig einen halben Monatslohn, somit Fr. 2‘500 brutto per Saldo aller Ansprüche.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz St. Gallen, Verfahren 2021/42