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Diskriminierende Lohnungleichheit einer Schulinspektorin
Eine Schulinspektorin ist seit dem 14. November 2001 im Kanton Thurgau beim kantonalen Amt für Volksschule angestellt. Am 26. September 2019 ersucht sie das Amt für Volksschule zu prüfen, ob ihr Lohn im Vergleich zu demjenigen ihrer männlichen Kollegen diskriminierend tiefer ist. Das Amt verneint eine Lohndiskriminierung. Nach erfolglosen Gesprächen ohne Einigung gelangt die Schulinspektorin am 06. Juli 2020 an das Personalamt des Kantons Thurgau und beantragt die Feststellung einer Lohndiskriminierung sowie die rückwirkende Auszahlung der Lohndifferenz während fünf Jahren. Am 30. September 2020 weist das Amt für Volksschule das Gesuch der Schulinspektorin mit der Begründung, dass keine Lohndiskriminierung zu ihren Lasten vorliegt, ab. Gegen diesen Entscheid erhebt die Schulinspektorin bei der Rekurskommission Rekurs. Sie verlangt die rückwirkende Auszahlung der Lohndifferenz während fünf Jahren von gesamthaft CHF 22'185.00, auf Basis einer Lohndifferenz von monatlich CHF 435.00. Weiter fordert sie ab dem Folgemonat die Auszahlung eines höheren Lohns von monatlich zusätzlich mindestens CHF 269.75. Die Rekurskommission weist den Rekurs ab.Historique de la procédure
Die Personalrekurskommission weist den Rekurs ab.
Eine Schulinspektorin ist seit dem 14. November 2001 im Kanton Thurgau beim kantonalen Amt für Volksschule angestellt. Im Kanton Thurgau sind insgesamt sechs Inspektorinnen und Inspektoren tätig, die alle mit fast gleichen Pensen und Aufgaben belastet sind und keine wesentlichen Unterschiede vorliegen. Trotzdem bestehen gemäss der Schulinspektorin markante Differenzen bei den Löhnen. Die Schulinspektorin verdient im Jahr CHF 5'220.00 weniger als ihr männlicher Kollege. Am 26. September 2019 ersucht sie das Amt für Volksschule zu prüfen, ob ihr Lohn im Vergleich zu demjenigen ihrer männlichen Kollegen diskriminierend tiefer ist. Das Amt verneint eine Lohndiskriminierung. Nach erfolglosen Gesprächen ohne Einigung, gelangt die Schulinspektorin am 06. Juli 2020 an das Personalamt des Kantons Thurgau und beantragt die Feststellung einer Lohndiskriminierung sowie die rückwirkende Auszahlung der Lohndifferenz während fünf Jahren. Mit Entscheid vom 30. September 2020 weist das Amt für Volksschule das Gesuch der Schulinspektorin mit der Begründung, dass keine Lohndiskriminierung zu ihren Lasten vorliegt, ab. Das Personalamt macht geltend, dass die Differenz zwischen den Löhnen der Schulinspektorin und ihrem männlichen Kollegen unter dem Toleranzwert von 5% liegt. Darüber hinaus sei der männliche Kollege noch mit zusätzlichen Aufgaben betraut und er schneide bei der Qualifikation der individuellen Leistung besser ab als die Schulinspektorin, was eine Lohndifferenz sachlich erklären und begründen würde und weshalb keine Geschlechterdiskriminierung vorliegen würde. Gegen diesen Entscheid erhebt die Schulinspektorin bei der Rekurskommission des Kantons Thurgau Rekurs und beantragt die rückwirkende Auszahlung der Lohndifferenz während fünf Jahren von gesamthaft CHF 22'185.00, auf Basis einer Lohndifferenz von monatlich CHF 435.00. Weiter fordert sie ab dem Folgemonat die Auszahlung eines höheren Lohns von monatlich zusätzlich mindestens CHF 269.75. Die Rekurskommission des Kantons Thurgau weist den Rekurs ab.
Die Rekurskommission stellt fest, dass bei den Lohndifferenzen der Schulinspektorinnen und Schulinspektoren keine Diskriminierung aufgrund der Geschlechter glaubhaft gemacht werden kann. Die Auswertungen der vier Vergleichslöhne (zwei von weiblichen Inspektorinnen und zwei von männlichen Inspektoren) zeigt auf, dass die weiblichen Inspektorinnen nicht grundsätzlich tiefer entlöhnt werden als ihre männlichen Kollegen, und dass alle zum Vergleich vorliegenden Einkommen in derselben Grössenordnung liegen. Weiter stellt die Rekurskommission fest, dass die Schulinspektorin, die den Rekurs eingelegt hat, jährlich 3.2% weniger verdient als ihr männlicher Kollege. Dies liegt deutlich unter dem vom Bundesgericht anerkannten Lohndifferenzwert, der von einer Toleranzschwelle von 5% ausgeht. Demnach gewährleistet ein Unternehmen Lohngleichheit zwischen Frau und Mann, wenn das Ergebnis der festgestellten Lohnungleichheit kleiner als die festgelegte Toleranzschwelle von 5% ist. Somit liegt mit einem Lohnunterschied von 3.2% keine Lohndiskriminierung vor. Zudem erachtet das Gericht die minimalen Lohnunterschiede zwischen den verschiedenen Schulinspektorinnen und Schulinspektoren auch als objektiv nachvollziehbar, zumal deren Tätigkeiten und Zusatzaufgaben jeweils nicht vollkommen identisch sind.
Die Personalrekurskommission weist den Rekurs der Schulinspektorin ab. Die Rekurskommission kann keine geschlechterbezogene Lohndiskriminierung feststellen. Alle zum Vergleich vorliegenden Einkommen liegen in derselben Grössenordnung.
Personalrekurskommission des Kantons Thurgau, Nr. 5/2021, vom 11. Juni 2021.
Die Rekurskommission stellt fest, dass bei den Lohndifferenzen der Schulinspektorinnen und Schulinspektoren keine Diskriminierung aufgrund der Geschlechter glaubhaft gemacht werden kann. Die Auswertungen der vier Vergleichslöhne (zwei von weiblichen Inspektorinnen und zwei von männlichen Inspektoren) zeigt auf, dass die weiblichen Inspektorinnen nicht grundsätzlich tiefer entlöhnt werden als ihre männlichen Kollegen, und dass alle zum Vergleich vorliegenden Einkommen in derselben Grössenordnung liegen. Weiter stellt die Rekurskommission fest, dass die Schulinspektorin, die den Rekurs eingelegt hat, jährlich 3.2% weniger verdient als ihr männlicher Kollege. Dies liegt deutlich unter dem vom Bundesgericht anerkannten Lohndifferenzwert, der von einer Toleranzschwelle von 5% ausgeht. Demnach gewährleistet ein Unternehmen Lohngleichheit zwischen Frau und Mann, wenn das Ergebnis der festgestellten Lohnungleichheit kleiner als die festgelegte Toleranzschwelle von 5% ist. Somit liegt mit einem Lohnunterschied von 3.2% keine Lohndiskriminierung vor. Zudem erachtet das Gericht die minimalen Lohnunterschiede zwischen den verschiedenen Schulinspektorinnen und Schulinspektoren auch als objektiv nachvollziehbar, zumal deren Tätigkeiten und Zusatzaufgaben jeweils nicht vollkommen identisch sind.
Die Personalrekurskommission weist den Rekurs der Schulinspektorin ab. Die Rekurskommission kann keine geschlechterbezogene Lohndiskriminierung feststellen. Alle zum Vergleich vorliegenden Einkommen liegen in derselben Grössenordnung.
Personalrekurskommission des Kantons Thurgau, Nr. 5/2021, vom 11. Juni 2021.