- Branche
- Domaines social et de la santé
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Autre
- Mots-clés juridiques
- Egalité salariale • Indemnité
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- 1 Décision 2021
- Entrée en force
- oui
Lohnungleichheit einer Heimleiterin
Im Jahr 2002 übernimmt eine Heimleiterin und Sozialpädagogin, zusammen mit ihrem Ehemann, die Leitung der eines von einer privaten Stiftung unter kantonaler Aufsicht betrieben Heims für Kinder und Jugendliche. Die Heimleiterin verfügt, im Gegensatz zu ihrem Ehemann, zum Zeitpunkt der Übernahme der Heimleitung nicht über die Ausbildung als Sozialpädagogin. Entsprechend wird sie im Jahre 2002 in eine tiefere Lohnklasse als ihr Ehemann eingeteilt. Nach ihrer Ankerkennung als vollwertige Sozialpädagogin fordert die Heimleiterin im Jahr 2015 für die gleiche Tätigkeit und Qualifikation die Einteilung in die gleiche Lohnklasse. Die private Stiftung löst das Arbeitsverhältnis mit dem Ehepaar 2018 auf Ende 2019 auf. Nach fruchtlosem Schlichtungsverfahren fordern die Heimleiterin und ihr Ehemann mehrere Entschädigungen und Nachzahlungen aus dem ehemaligen Arbeitsverhältnis gerichtlich ein. Unter anderem verlangt die Heimleiterin gestützt auf Art. 5 Abs. 1 Bst. d GlG auch eine Lohnnachzahlung in der Höhe von CHF 107'368.30 zzgl. Zins infolge diskriminierender Lohnungleichheit im Verhältnis zu ihrem Ehemann. Die Parteien vereinbaren im Rahmen der Instruktionsverhandlung die Zahlung eines gewissen Betrags an die Arbeitnehmerin.Historique de la procédure
Die Parteien schliessen in einer Instruktionsverhandlung eine Vereinbarung ab.
Eine Heimleiterin und Sozialpädagogin beginnt 1996 zunächst als stellvertretende Heimleiterin und Köchin bei einer privaten Stiftung unter kantonaler Aufsicht, die ein Heim für Kinder und Jugendliche betreibt, zu arbeiten. Im Jahr 2002 übernimmt sie zusammen mit ihrem Ehemann, der zuvor nicht für das Heim tätig war, die Leitung der Institution. Da die Heimleiterin im Gegensatz zu ihrem Ehemann nicht über eine Ausbildung als Sozialpädagogin verfügt, wird sie in eine tiefere Lohnklasse eingeteilt. Ab 2015 wird die Heimleiterin von der kantonalen Aufsichtsbehörde wegen zahlreicher Weiterbildungen und der zwischenzeitlich erworbenen Erfahrung als vollwertige Sozialpädagogin anerkannt. Entsprechend hätte sie ab 2015 bei gleicher Tätigkeit und Qualifikation ebenfalls in die Lohnklasse 20 eingereiht werden müssen. Da die Heimleiterin älter ist als ihr Ehemann und über eine längere Betriebszugehörigkeit und damit über grössere Erfahrung verfügt, verlangt sie ab 2015 einen höheren Lohn als ihr Ehemann. Zudem macht geltend, dass ab 2015 eine durch nichts zu erklärende und gegen Art. 8 Abs. 3 BV und Art. 3 GlG verstossende Lohnungleichheit im Vergleich zu ihrem Ehemann vorgelegen habe. Die Heimleiterin bestreitet die Anerkennung der Heimleiterin als Sozialpädagogin und begründet die Lohndifferenz mit den Unterschieden in den Aufgaben/Funktionen der Heimleiterin und ihres Ehemannes. Die Tätigkeit des Ehemannes sei jener der Heimleiterin übergeordnet, weshalb die Einreihung in eine höhere Lohnklasse und ein höherer Lohn gerechtfertigt ist.
Im Rahmen einer Instruktionsverhandlung vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland schliessen die Parteien eine Vereinbarung ab, worin sich die Arbeitgeberin zur Bezahlung eines gewissen Betrags an die Arbeitnehmerin und ihren Ehemann verpflichtet. Die Vereinbarung wird gerichtlich genehmigt und das Verfahren abgeschrieben.
Regionalgericht Berner Jura – Seeland CIV 20 4462/ CIV 20 4556/ CIV 21 4687.
Im Rahmen einer Instruktionsverhandlung vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland schliessen die Parteien eine Vereinbarung ab, worin sich die Arbeitgeberin zur Bezahlung eines gewissen Betrags an die Arbeitnehmerin und ihren Ehemann verpflichtet. Die Vereinbarung wird gerichtlich genehmigt und das Verfahren abgeschrieben.
Regionalgericht Berner Jura – Seeland CIV 20 4462/ CIV 20 4556/ CIV 21 4687.