Branche
Education
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale
Rapport de travail
Droit public
Décisions
1 Décision 2020
Grisons Cas 5

Diskriminierende Lohnungleichheit von Kindergartenlehrpersonen

Der Verband Lehrpersonen Graubünden (LEGR) und die Frauenzentrale Graubünden ersuchen eine Gemeinde im Kanton Graubünden und das Personalamt des Kantons Graubünden um eine Stellungnahme (Art. 7 Abs. 1 GlG). Sie machen geltend, dass die Löhne der Lehrpersonen Kindergarten geschlechtsdiskriminierend sind, weil die Löhne zu tief eingestuft sind und es sich dabei um einen frauentypischen Beruf handelt. Nach Eingabe der Stellungnahme erheben der Verband Lehrpersonen Graubünden und die Frauenzentrale Graubünden Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden.

Historique de la procédure

08.12.2020
Das Verwaltungsgericht weist die Klage ab.
Der Verband Lehrpersonen Graubünden (LEGR) und die Frauenzentrale Graubünden ersuchen eine Gemeinde im Kanton Graubünden und das Personalamt des Kantons Graubünden um eine Stellungnahme nach Gleichstellungsgesetz (Art. 7 Abs. 1 GlG). Der Verband Lehrpersonen Graubünden und die Frauenzentrale machen geltend, dass die Löhne der Lehrpersonen Kindergarten geschlechtsdiskriminierend sind, weil die Löhne zu tief eingestuft sind und es sich dabei um einen frauentypischen Beruf handelt. Sie verlangen die gerichtliche Feststellung der Lohnungleichheit infolge Geschlechtsdiskriminierung sowie die Beseitigung der Lohndiskriminierung durch eine diskriminierungsfreie Neueinstufung ab dem folgenden Schuljahr. Zum Vergleich der tiefen Lohneinstufung verlangen der Verband Lehrpersonen Graubünden und die Frauenzentrale Graubünden die gerichtliche Einholung eines Arbeitsbewertungsgutachtens, welches sich über die Lohnunterschiede zwischen einerseits der Funktion Kindergarten und andererseits vergleichbaren Funktionen der Verwaltung (Förster, Werkmeister, Höherer Sachbearbeiter, Strassenmeister und Wildhüter) sowie vorab zur Frage äussert, ob und inwieweit die Funktion Kindergarten geschlechtsmässig und zum Nachteil eines typischen Frauenberufes diskriminiert werde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden weist die Klage mangels Gleichwertigkeit der herangezogenen Vergleichsberufe und des Berufs der Lehrpersonen Kindergarten ab.

Das Gericht erkennt, dass die Funktion der Kindergartenlehrperson nach ständiger Rechtsprechung einen typischen Frauenberuf darstellt, dass die in der Klage zum Vergleich herangezogenen Funktionen (Förster, Werkmeister, Höherer Sachbearbeiter, Strassenmeister und Wildhüter) nicht weiblich identifiziert sind und dass die Löhne von Kindergartenlehrpersonen tiefer eingestuft sind. Das Gericht verneint allerdings die Gleichwertigkeit des Berufs der Kindergartenlehrperson und der angeführten Vergleichsfunktionen. Zwar stellt das Gericht fest, dass die Vergleichsfunktionen ebenfalls einen – mit dem Bachelorabschluss der Kindergartenlehrpersonen vergleichbaren – eidgenössischen Fachausweis und insbesondere Führungs- und mehrjährige Berufserfahrung verlangen. Darüber hinaus haben die jeweiligen Funktionen jedoch mehrere unterstellte Mitarbeitende, darunter Lernende sowie – jedenfalls einer der Vergleichberufe – minderjährige Asylsuchende, für die sie zuständig sind. Zudem kommen den Vergleichsfunktionen auch Aus- und Weiterbildungsaufgaben zu. Weiter kommt das Gericht zum Schluss, dass Kindergartenlehrpersonen nicht einer besonderen Belastung durch Umwelt- bzw. Umgebungseinflüsse im Sinne von ausserordentlichen Temperaturen oder sich häufig folgenden Temperaturunterschieden, grossem Lärm etc. bzw. einer besonderen physischen Belastung im Sinne von regelmässigem und andauerndem Tragen von Lasten in kurzen Intervallen, mittelschwerer Arbeit in gebückter, kniender oder liegender Haltung etc. ausgesetzt wären. Es bestehen also gemäss den Erwägungen des Gerichts wesentliche Unterschiede der Vergleichsberufe in der Personalverantwortung, den Führungsanforderungen und der besonderen Belastung durch Umwelt- und Umgebungseinflüsse. Diese können, so das Gericht, die Ungleichwertigkeit der Berufe erklären und begründen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden weist die Klage mangels Gleichwertigkeit der Vergleichsberufe und des Berufs als Kindergartenlehrperson ab.

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, U 17 90 vom 08. Dezember 2020.