- Branche
- Négoce, commerce de détail
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Egalité salariale
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 1998
- Entrée en force
- oui
Lohngleichheit für eine Verkäuferin
Eine Verkäuferin in einem Kleinbetrieb mit 12 Mitarbeitenden weist nach, dass sie für vergleichbare Arbeit weniger als ihre Kollegen verdient. Sie verlangt die Beseitigung der Lohndiskriminierung und eine rückwirkende Nachzahlung der Differenz (Gleichstellungsgesetz Art. 5). Während der Schlichtungsverhandlung kommt es zu einer Einigung. Doch nach Ablauf der sechsmonatigen Schutzfrist erhält die Verkäuferin die Kündigung.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Arbeitgeberin bestreitet den niedrigeren Lohn ihrer langjährigen Mitarbeiterin grundsätzlich nicht. Sie verweist aber auf die finanziell angespannte Lage des Betriebs, die eine Lohnerhöhung nicht erlaube.
Die Schlichtungsstelle betrachtet die Lohndiskriminierung als nachgewiesen. Der Einigungsvorschlag zielt auf eine Beseitigung der Lohnungleichheit und eine rückwirkende Nachzahlung für fünf Jahre.
Beide Parteien stimmen einem Vergleich zu. Die Klägerin erhält ab sofort 30 Prozent mehr Lohn und die Nachzahlung der Lohndifferenz für fünf Jahre. Die gesamte Einigungssumme beläuft sich auf 70'000 Franken.
Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen, Geschäft Nr. 98.02.
Die Schlichtungsstelle betrachtet die Lohndiskriminierung als nachgewiesen. Der Einigungsvorschlag zielt auf eine Beseitigung der Lohnungleichheit und eine rückwirkende Nachzahlung für fünf Jahre.
Beide Parteien stimmen einem Vergleich zu. Die Klägerin erhält ab sofort 30 Prozent mehr Lohn und die Nachzahlung der Lohndifferenz für fünf Jahre. Die gesamte Einigungssumme beläuft sich auf 70'000 Franken.
Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen, Geschäft Nr. 98.02.