Branche
Domaines social et de la santé
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2022
Entrée en force
oui
Bâle-Ville Cas 90

Diskriminierende Kündigung einer Fachperson Kinderbetreuung

Die Gesuchstellerin wird als Fachperson Kinderbetreuung befristet für 8 Monate eingestellt. Noch in der Probezeit wird die Stelle in eine unbefristete Stelle umgewandelt. Kurz vor Ablauf der Probezeit informiert die Gesuchstellerin über ihre Schwangerschaft. Einen Tag später wird ihr mit einer 7-tägigen Kündigungsfrist gekündigt, was sie als diskriminierend erachtet. In ihrer Stellungnahme führt die Arbeitgeberin aus, dass die Kündigung aufgrund einer Reduktion der Verlässlichkeit und Belastbarkeit erfolgte. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung gelingt der Gesuchstellerin glaubhaft zu machen, dass die Kündigung aufgrund der mitgeteilten Schwangerschaft erfolgt sei. Die Schlichtungsstelle unterbreitet den Parteien einen Vergleich mit einer Entschädigung von rund zwei Monatslöhnen. Beide Parteien nehmen den Vergleich an.

Historique de la procédure

01.01.2022
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Die Gesuchstellerin wird mit einer Probezeit von 3 Monaten als Fachperson Kinderbetreuung in einer Kindertagesstätte angestellt, befristet auf eine Dauer von 8 Monaten. Noch in der Probezeit wird die befristete Stelle nach einem Gespräch mit der Geschäftsführung in eine unbefristete Stelle umgewandelt. Kurz vor Ablauf der Probezeit teilt die Gesuchstellerin ihrer Vorgesetzten mit, dass sie schwanger sei. Einen Tag später wird das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen gekündigt. Die Gesuchstellerin verlangt infolge diskriminierender Kündigung eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen.

Die Arbeitgeberin führt in ihrer schriftlichen Stellungnahme aus, dass das Arbeitsverhältnis gekündigt worden sei, weil sich im letzten Drittel der Probezeit eine Reduktion der Verlässlichkeit und Belastbarkeit der Arbeitnehmerin abgezeichnet habe. Dies habe sich vor allem in einer längeren, krankheitsbedingten Abwesenheit manifestiert. Deshalb habe die Arbeitgeberin Probleme befürchtet bei der künftigen Personal- und Einsatzplanung.

An der Schlichtungsverhandlung vom 18. Mai 2022 gelingt es der Fachperson Kinderbetreuung glaubhaft zu machen, dass die Kündigung wegen der mitgeteilten Schwangerschaft erfolgt war. Der Arbeitgeberin gelingt es nicht, andere Kündigungsgründe zu beweisen. Die Schlichtungsstelle unterbreitet den Parteien einen Vergleich mit einer Entschädigung von rund zwei Monatslöhnen. Beide Parteien nehmen den Vergleich an.

Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich.

Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 01/2022