Branche
Domaines social et de la santé
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Grossesse
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2022
Saint-Gall Cas 50

Diskriminierende Kündigung einer Assistenzzahnärztin

Die Klägerin arbeitet als Assistenzzahnärztin in der Zahnarztpraxis des Beklagten. Rund zwei Wochen nach Arbeitsbeginn informiert sie den Beklagten über ihre Schwangerschaft. Obschon ihr der Beklagte versichert, dass er die Zusammenarbeit mit ihr schätze, kündigt er ihr auf das Ende der dreimonatigen Probezeit unter Angabe von wirtschaftlichen Gründen. Die Klägerin macht geltend, die wirtschaftlichen Gründe seien vorgeschoben, die Kündigung sei wegen der Schwangerschaft erfolgt, was eine diskriminierenden Benachteiligung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GIG darstelle.

Historique de la procédure

13.07.2022
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Die Klägerin arbeitet als Assistenzzahnärztin in der Zahnarztpraxis des Beklagten. Rund zwei Wochen nach Arbeitsbeginn informiert sie den Beklagten über ihre Schwangerschaft. Obschon ihr der Beklagte versichert, dass er die Zusammenarbeit mit ihr schätze, kündigt er ihr auf das Ende der dreimonatigen Probezeit unter Angabe von wirtschaftlichen Gründen. Die Klägerin macht geltend, die wirtschaftlichen Gründe seien vorgeschoben, die Kündigung sei wegen der Schwangerschaft erfolgt, was eine diskriminierenden Benachteiligung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GIG darstelle. Der Beklagte macht geltend, die Einsprache gegen die Kündigung sei nicht innerhalb der Kündigungsfrist erfolgt. Der Beklagte habe zwar die Abholungseinladung am letzten Tag der Kündigungsfrist erhalten, habe aber die Einsprache erst am folgenden Tag abgeholt. Die Ansprüche der Klägerin seien verwirkt. Zudem sei die Arbeitsleistung der Klägerin nicht besonders gut gewesen und es sei nach der Pensionierung der bisherigen Zahnärztin zu einem Auftragsrückgang gekommen. Es sei auch nachher niemand eingestellt worden.

Anlässlich der Schlichtungsverhandlung wird ein Vergleich geschlossen. Der Arbeitgeber bezahlt der Assistenzzahnärztin eine Entschädigung von CHF 4'000.

Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz, Fall 2022/47