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Missbräuchliche Kündigung aufgrund des Geschlechts
Die Gesuchstellerin war ab dem 25. Oktober 2021 bei der Gesuchsgegnerin in der Funktion als Customer Service Representative angestellt. Noch vor Ablauf der Probezeit wird das Arbeitsverhältnis per 18.01.20222 seitens der Gesuchsgegnerin aufgelöst. Die Kündigung wird damit begründet, dass die für die Einarbeitungsphase gesetzten Ziele nicht erreicht worden sind. Die Gesuchstellerin vermutet, dass ihr gekündigt wurde, damit ihre Stelle von einem Mann besetzt werden könne, der kurz nach der Gesuchstellerin in das Unternehmen eintrat und bis dahin nur eine befristete Arbeitsstelle hatte.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle stellt eine Klagebewilligung aus.
Die Gesuchstellerin war ab dem 25. Oktober 2021 bei der Gesuchsgegnerin in der Funktion als Customer Service Representative angestellt. Noch vor Ablauf der Probezeit wird das Arbeitsverhältnis per 18.01.20222 seitens der Gesuchsgegnerin aufgelöst. Die Kündigung wird damit begründet, dass die für die Einarbeitungsphase gesetzten Ziele nicht erreicht worden sind.
Die Gesuchstellerin macht geltend, es sei keine ordentliche Einarbeitung erfolgt. Auf diesen Umstand hätte sie immer wieder hingewiesen. Noch bevor die versprochene Einarbeitung erfolgt, erhält die Gesuchstellerin die Kündigung. Sie vermutet, dass ihr gekündigt wurde, damit ihre Stelle von einem Mann besetzt werden könne, der kurz nach der Gesuchstellerin in das Unternehmen eintrat und der nur eine befristete Arbeitsstelle hatte. Als Entschädigung fordert die Gesuchstellerin Fr. 13'333.00, was zwei Monatslöhnen entspricht.
Die anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin macht die Einrede der Unzuständigkeit geltend. Gemäss der Gesuchsgegnerin liege keine Diskriminierung im Sinne des Gleichstellungsgesetzes vor, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei. Sie bestreitet auch die Missbräuchlichkeit der Kündigung. Da zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden kann, wird der Gesuchstellerin die Klagebewilligung ausgestellt.
Da sich die Gesuchstellerin und die Arbeitgeberin nicht einigen können, stellt die Schlichtungsbehörde der Gesuchstellerin eine Klagebewilligung aus.
Kantonale Schlichtungsstelle bei Diskriminierungen im Erwerbsleben Schaffhausen, Geschäfts-Nr. 2022/1.
Die Gesuchstellerin macht geltend, es sei keine ordentliche Einarbeitung erfolgt. Auf diesen Umstand hätte sie immer wieder hingewiesen. Noch bevor die versprochene Einarbeitung erfolgt, erhält die Gesuchstellerin die Kündigung. Sie vermutet, dass ihr gekündigt wurde, damit ihre Stelle von einem Mann besetzt werden könne, der kurz nach der Gesuchstellerin in das Unternehmen eintrat und der nur eine befristete Arbeitsstelle hatte. Als Entschädigung fordert die Gesuchstellerin Fr. 13'333.00, was zwei Monatslöhnen entspricht.
Die anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin macht die Einrede der Unzuständigkeit geltend. Gemäss der Gesuchsgegnerin liege keine Diskriminierung im Sinne des Gleichstellungsgesetzes vor, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei. Sie bestreitet auch die Missbräuchlichkeit der Kündigung. Da zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden kann, wird der Gesuchstellerin die Klagebewilligung ausgestellt.
Da sich die Gesuchstellerin und die Arbeitgeberin nicht einigen können, stellt die Schlichtungsbehörde der Gesuchstellerin eine Klagebewilligung aus.
Kantonale Schlichtungsstelle bei Diskriminierungen im Erwerbsleben Schaffhausen, Geschäfts-Nr. 2022/1.