- Branche
- Domaines social et de la santé
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Droit des obligations
- Mots-clés juridiques
- Indemnité • Dommages-intérêts/réparation du tort moral
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2022
- Entrée en force
- oui
Kündigung einer Praktikantin
Die Klägerin vereinbart mit der Beklagten einen 15-tägigen, unentgeltlichen Praxiseinsatz. Nach 11 Tagen beendet die Beklagte das Praktikumsverhältnis aufgrund der ungenügenden Leistungen der Klägerin.Die Klägerin klagt im Schlichtungsgesuch vom 24. November 2021 auf die Ausrichtung eines symbolischen Frankens, auf die Bezahlung eines Schadenersatzes in Höhe von CHF 880.00 sowie auf eine Genugtuung in Höhe von CHF 1'000.00.
Historique de la procédure
Die Parteien schliessen anlässlich der Schlichtungsverhandlung einen Vergleich
Die Klägerin vereinbart mit der Beklagten einen 15-tägigen, unentgeltlichen Praxiseinsatz. Nach 11 Tagen beendet die Beklagte das Praktikumsverhältnis aufgrund der ungenügenden Leistungen der Klägerin. Sie verweist dabei auf den von ihr ausgefüllten Praxisbericht, welcher jedes einzelne Praxisziel als «nicht erreicht» festhält. Die Beklagte führt aus, dass die Deutschkenntnisse der Klägerin mangelhaft seien, weshalb u.a. die Bedürfnisse der Bewohner:innen ungenügend wahrgenommen werden könnten.
Die Klägerin macht in ihrem Schlichtungsgesuch vom 24. November 2021 einen Schadenersatz geltend, welchen sie dahingehend begründet, dass sie ein neues Pflegepraktikum sowie eine Kinderbetreuung für diese Zeit organisieren muss. Die Genugtuung begründet sie damit, dass ihr Praktikum vier Tage vor dem Praktikumsende von 15 Tagen aufgelöst wurde, obwohl sie bis zu diesem Zeitpunkt keine negativen Rückmeldungen erhalten habe und deshalb davon ausgegangen sei, den Abschluss zu erreichen.
Die Schlichtungsverhandlung findet am 14. März 2022 statt. Zu Beginn der Verhandlung wird schnell klar, dass es sich nicht um einen Anwendungsfall des Gleichstellungsgesetzes handelt. Dennoch werden Vergleichsverhandlungen geführt, welche zum Abschluss einer Vereinbarung führen. Die Beklagte erklärt ihr Bedauern über den Ablauf und die Umstände der Auflösung des Praktikumsverhältnisses. Zudem erklärt sie, darum besorgt zu sein, die internen Abläufe im Praktikumswesen zu überprüfen. Zur Zahlung eines Betrags ist die Beklagte allerdings nicht bereit.
Schlichtungsbehörde Bern Mittelland 2022, Berner Fall 87.
Die Klägerin macht in ihrem Schlichtungsgesuch vom 24. November 2021 einen Schadenersatz geltend, welchen sie dahingehend begründet, dass sie ein neues Pflegepraktikum sowie eine Kinderbetreuung für diese Zeit organisieren muss. Die Genugtuung begründet sie damit, dass ihr Praktikum vier Tage vor dem Praktikumsende von 15 Tagen aufgelöst wurde, obwohl sie bis zu diesem Zeitpunkt keine negativen Rückmeldungen erhalten habe und deshalb davon ausgegangen sei, den Abschluss zu erreichen.
Die Schlichtungsverhandlung findet am 14. März 2022 statt. Zu Beginn der Verhandlung wird schnell klar, dass es sich nicht um einen Anwendungsfall des Gleichstellungsgesetzes handelt. Dennoch werden Vergleichsverhandlungen geführt, welche zum Abschluss einer Vereinbarung führen. Die Beklagte erklärt ihr Bedauern über den Ablauf und die Umstände der Auflösung des Praktikumsverhältnisses. Zudem erklärt sie, darum besorgt zu sein, die internen Abläufe im Praktikumswesen zu überprüfen. Zur Zahlung eines Betrags ist die Beklagte allerdings nicht bereit.
Schlichtungsbehörde Bern Mittelland 2022, Berner Fall 87.