- Branche
- Transports, télécommunications
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Embauche • Indemnité
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2022
- Entrée en force
- oui
Anstellungsdiskriminierung einer Speditionsmitarbeiterin
Die Klägerin bewirbt sich auf eine Stelle als Speditionsmitarbeiterin (100%). Die Beklagte bringt in der Absage unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Ablehnung der Klägerin einzig aufgrund des Geschlechtes erfolgt.Die Klägerin klagt im Schlichtungsgesuch vom 3. Dezember 2021 auf die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von CHF 14'137.50.
Historique de la procédure
Die Parteien schliessen anlässlich der Schlichtungsverhandlung einen Vergleich
Die Beklagte hat auf verschiedenen Kanälen eine Stelle als «Speditionsmitarbeiter» (100 %) ausgeschrieben. Gesucht wurde ein Speditionsmitarbeiter für die Aufgaben «Verpacken und Einlagern von Kundenaufträgen, Datenverarbeitung, Bereitstellen und Übergabe der Lieferung an den Spediteur sowie Warenauslieferung mit Lastwagen als Stellvertretung.» Die Klägerin bewirbt sich daraufhin per E-Mail vom 28. August 2021 auf die entsprechende Stelle.
Mit E-Mail vom 3. September 2021 schreibt die Beklagte der Klägerin, dass die Stelle nicht an die Klägerin vergeben werden könne. Die Begründung lautet dahingehend, dass das Inserat so geschrieben sei, dass es v.a. Männer ansprechen solle. Die Beklagte begründet dies mit ihrer Mitarbeiterstrategie, wonach geschlechtergemischte Arbeitsteams vorgesehen würden.Weil im betreffenden Team nur weibliche Angestellte arbeiten würden, sei die Beklagte zur Ergänzung dieses Teams auf der Suche nach einem männlichen Angestellten.
Die Klägerin macht in ihrem Schlichtungsgesuch eine Entschädigung von drei Monatslöhnen in der Höhe von CHF 14'137.50. gestützt auf die diskriminierende Nicht-Anstellung im Sinne des Gleichstellungsgesetzes gemäss Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GIG geltend. Als Berechnungsgrundlage für diesen Brutto-Lohn nahm die Klägerin an, dass sie beim neuen Arbeitgeber den gleichen Lohn hätte wie beim aktuellen Arbeitgeber. Die Beklagte hält dem entgegen, dass durch die Anstellung eines Mannes die Diversität im Team gefördert werden sollte.
Die Schlichtungsverhandlung findet am 27. April 2022 statt. Während den formlosen Vergleichsverhandlungen ist die Beklagte nur bedingt für Vergleichsgespräche und zur Zahlung einer Entschädigung bereit. Sie erklärt sich jedoch zur Zahlung einer marginalen Entschädigung bereit, sofern die Klage nicht weitergezogen werden würde. Die Klägerin nimmt diesen Betrag an. Das Verfahren wird mit einer Vereinbarung geschlossen.
Schlichtungsbehörde Bern Mittelland 2022, Berner Fall 88
Mit E-Mail vom 3. September 2021 schreibt die Beklagte der Klägerin, dass die Stelle nicht an die Klägerin vergeben werden könne. Die Begründung lautet dahingehend, dass das Inserat so geschrieben sei, dass es v.a. Männer ansprechen solle. Die Beklagte begründet dies mit ihrer Mitarbeiterstrategie, wonach geschlechtergemischte Arbeitsteams vorgesehen würden.Weil im betreffenden Team nur weibliche Angestellte arbeiten würden, sei die Beklagte zur Ergänzung dieses Teams auf der Suche nach einem männlichen Angestellten.
Die Klägerin macht in ihrem Schlichtungsgesuch eine Entschädigung von drei Monatslöhnen in der Höhe von CHF 14'137.50. gestützt auf die diskriminierende Nicht-Anstellung im Sinne des Gleichstellungsgesetzes gemäss Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GIG geltend. Als Berechnungsgrundlage für diesen Brutto-Lohn nahm die Klägerin an, dass sie beim neuen Arbeitgeber den gleichen Lohn hätte wie beim aktuellen Arbeitgeber. Die Beklagte hält dem entgegen, dass durch die Anstellung eines Mannes die Diversität im Team gefördert werden sollte.
Die Schlichtungsverhandlung findet am 27. April 2022 statt. Während den formlosen Vergleichsverhandlungen ist die Beklagte nur bedingt für Vergleichsgespräche und zur Zahlung einer Entschädigung bereit. Sie erklärt sich jedoch zur Zahlung einer marginalen Entschädigung bereit, sofern die Klage nicht weitergezogen werden würde. Die Klägerin nimmt diesen Betrag an. Das Verfahren wird mit einer Vereinbarung geschlossen.
Schlichtungsbehörde Bern Mittelland 2022, Berner Fall 88