- Branche
- Banques, assurances
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Congé représailles • Licenciement • Indemnité
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2022
- Entrée en force
- oui
Sexuelle Belästigung einer Kauffrau Finanzen
Eine Kauffrau Finanzen arbeitet seit 2015 bei ihrer Arbeitgeberin. Ab Dezember 2021 wird sie seitens eines Mitarbeiters bedrängt und belästigt. Im Februar 2022 wird der Mitarbeiterin aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt. Die Mitarbeiterin reicht ein Schlichtungsgesuch ein. Die Parteien können sich vor der Schlichtungsbehörde einigen.Historique de la procédure
Die Parteien schliessen einen Vergleich
Die Klägerin arbeitet seit 2015 als Kauffrau Finanzen bei der Beklagten. Im Jahr 2016 führt sie eine «sexuelle Beziehung» mit einem Mitarbeiter. Diese wird durch die Klägerin nach ein paar Monaten wieder beendet. Seither wird sie von ihm immer wieder bedrängt und belästigt. Ende 2021 wird bekannt, dass dieser Mitarbeiter im neuen Jahr Geschäftsleitungsmitglied werden soll. Daraufhin versucht er sich mit ihr zum «Sex zu verabreden», woraufhin die Klägerin anfangs Februar 2022 einen Termin zur Aussprache mit dem Geschäftsführer und dem Kollegen verlangt. Der Mitarbeiter verweigert jedoch die Teilnahme an einer entsprechenden Sitzung.
Mitte Februar 2022 kündigt die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Mitarbeiterin aus wirtschaftlichen Gründen. Sie führt aus, dass die angeblichen Belästigungen seitens des neuen Geschäftsleitungsmitgliedes weder von der Klägerin noch von Dritten gemeldet worden seien, weshalb die Kündigung rechtsgültig erfolgt sei. Ausserdem werden «jegliche Belästigungen und Angebote mit sexuellem Bezug» von der Beklagten bestritten.
Der Klägerin wird daraufhin aus psychischen Gründen eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses reicht sie ein Schlichtungsgesuch ein und verlangt eine Entschädigung im Umfang von mindestens drei schweizerischen Medianlöhnen wegen sexueller Belästigung sowie mindestens drei Monatslöhne wegen missbräuchlicher Kündigung gemäss Obligationenrecht. Zudem fordert sie ausstehendes Ferienguthaben, eine Ausgleichzahlung aus Weiterbildungskosten und die Übertragung von Eigentum eines Geschäftsfahrzeugs ein. Die Arbeitgeberin bestreitet alle Vorwürfe.
Anlässlich der Schlichtungsverhandlung finden formlose Vergleichsverhandlungen statt. Die Beklagte ist weder zur Bezahlung einer Entschädigung wegen sexueller Belästigung noch wegen missbräuchlicher Kündigung bereit. Vergleichsweise verpflichtet sich die Beklagte zur Zahlung von ausstehendem Ferienguthaben, bereits angefallenen Weiterbildungskosten sowie der Übertragung eines anlässlich des Kündigungsgesprächs versprochenen Geschäftsfahrzeugs. Das Verfahren wird mit einer Vereinbarung abgeschlossen.
Schlichtungsbehörde Bern Mittelland 2022, Berner Fall 93
Mitte Februar 2022 kündigt die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Mitarbeiterin aus wirtschaftlichen Gründen. Sie führt aus, dass die angeblichen Belästigungen seitens des neuen Geschäftsleitungsmitgliedes weder von der Klägerin noch von Dritten gemeldet worden seien, weshalb die Kündigung rechtsgültig erfolgt sei. Ausserdem werden «jegliche Belästigungen und Angebote mit sexuellem Bezug» von der Beklagten bestritten.
Der Klägerin wird daraufhin aus psychischen Gründen eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses reicht sie ein Schlichtungsgesuch ein und verlangt eine Entschädigung im Umfang von mindestens drei schweizerischen Medianlöhnen wegen sexueller Belästigung sowie mindestens drei Monatslöhne wegen missbräuchlicher Kündigung gemäss Obligationenrecht. Zudem fordert sie ausstehendes Ferienguthaben, eine Ausgleichzahlung aus Weiterbildungskosten und die Übertragung von Eigentum eines Geschäftsfahrzeugs ein. Die Arbeitgeberin bestreitet alle Vorwürfe.
Anlässlich der Schlichtungsverhandlung finden formlose Vergleichsverhandlungen statt. Die Beklagte ist weder zur Bezahlung einer Entschädigung wegen sexueller Belästigung noch wegen missbräuchlicher Kündigung bereit. Vergleichsweise verpflichtet sich die Beklagte zur Zahlung von ausstehendem Ferienguthaben, bereits angefallenen Weiterbildungskosten sowie der Übertragung eines anlässlich des Kündigungsgesprächs versprochenen Geschäftsfahrzeugs. Das Verfahren wird mit einer Vereinbarung abgeschlossen.
Schlichtungsbehörde Bern Mittelland 2022, Berner Fall 93