- Branche
- Banques, assurances
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Congé représailles • Licenciement • Egalité salariale • Indemnité
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2022
- Entrée en force
- oui
Lohndiskriminierung und Rachekündigung einer Financial Accountant
Die Gesuchstellerin ist seit Januar 2020 bei der Arbeitgeberin als Financial Accountant Switzerland angestellt. Im November 2020 wird ein männlicher Arbeitnehmer als neuer Finance Manager mit einem erheblich höheren Salär als die Gesuchstellerin angestellt. Die Gesuchstellerin beschwert sich intern über den Lohnunterschied. In der Folge reicht die Gesuchstellerin ein Schreiben ihrer Rechtsvertreterin bei der Arbeitgeberin ein und ersucht um Untersuchung der hohen Lohndifferenz von CHF 82'000.- zwischen ihr und dem neuen Finance Manager. Im Mai 2021 kündigt die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Gesuchstellerin und stellt diese per sofort frei. Die Gesuchstellerin macht geltend, dass keine interne Untersuchung über eine mögliche Lohndiskriminierung erfolgt sei und ihr einzig aufgrund der internen Beschwerde und somit missbräuchlich gekündigt worden sei. Die Gesuchstellerin verlangt eine Entschädigung infolge missbräuchlicher Rachekündigung in der Höhe von sechs Durchschnittslöhnen.Historique de la procédure
Die Schlichtungsbehörde stellt eine Klagebewilligung aus
Die Gesuchstellerin ist seit Januar 2020 bei der Arbeitgeberin als Financial Accountant Switzerland angestellt. Die Financial Accountant macht geltend, sie sei arbeitsmässig völlig überbelastet und sei, obwohl mehrfach gerügt, nie entlastet worden, bis sie schliesslich ein Burnout erlitten habe. Statt bei der Wiedereingliederung nach krankheitsbedingter Absenz von der Arbeitgeberin unterstützt zu werden, habe sie die Kündigung erhalten. Zudem gibt die Gesuchstellerin an, dass in der Zwischenzeit ein männlicher Arbeitnehmer mit einem deutlich höheren Lohn als neuer Finance Manager angestellt worden sei. So verdiene die Gesuchstellerin jährlich CHF 113'000.-, ihr männlicher Mitarbeiter CHF 220'000.-. Der Lohnunterschied sei nicht erklärbar, zumal der männliche Mitarbeiter der Gesuchstellerin hierarchisch gleichgestellt sei, sie die gleichen Aufgabenbereiche abdeckten und beide über einen akademischen Abschluss verfügten. Die Gesuchstellerin weise im Vergleich mit ihrem männlichen Mitarbeiter deutlich mehr Arbeitserfahrung auf. Die Gesuchstellerin beschwert sich im November 2020 über den Lohnunterschied in einer Besprechng mit der Head of HR sowie ihrem Vorgesetzten, welcher die Beschwerde ignoriert. In der Folge reicht die Gesuchstellerin ein Schreiben ihrer Rechtsvertreterin bei der Arbeitgeberin ein und ersucht um Untersuchung der hohen Lohndifferenz von CHF 82'000.-. Im Mai 2021 kündigt die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Gesuchstellerin und stellt diese per sofort frei. Die Arbeitgeberin gibt an, das Schreiben der Rechtsvertreterin habe zu einem Vertrauensverlust geführt und verunmögliche eine weitere Zusammenarbeit. Die Gesuchstellerin macht geltend, dass keine internen Untersuchungen über eine mögliche Lohndiskriminierung erfolgt sei und ihr einzig aufgrund der internen Beschwerde und somit missbräuchlich gekündigt worden sei. Die Gesuchstellerin verlangt eine Entschädigung infolge missbräuchlicher Rachekündigung in der Höhe von sechs Durchschnittslöhnen.
In ihrer Stellungnahme lehnt die Arbeitgeberin die Zahlung einer Entschädigung infolge missbräuchlicher Kündigung ab. Da die Arbeitgeberin auch nicht an der Schlichtungsverhandlung erscheint, stellt die Schlichtungsbehörde der Gesuchstellerin die Klagebewilligung aus.
Paritätische Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem GlG, Geschäft 21/2021
In ihrer Stellungnahme lehnt die Arbeitgeberin die Zahlung einer Entschädigung infolge missbräuchlicher Kündigung ab. Da die Arbeitgeberin auch nicht an der Schlichtungsverhandlung erscheint, stellt die Schlichtungsbehörde der Gesuchstellerin die Klagebewilligung aus.
Paritätische Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem GlG, Geschäft 21/2021