Branche
Banques, assurances
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2022
Entrée en force
oui
Zurich Cas 489

Lohndiskriminierung einer Managerin

Die Gesuchstellerin arbeitet seit Januar 2015 bei der Arbeitgeberin zunächst als «Global Manager Risk and Insurance» und seit Januar 2018 als «Global Direktor, Risk and Insurance Management». Die Gesuchstellerin kündigt das Arbeitsverhältnis per Ende Januar 2021 und macht geltend, im Schlusszeugnis sei die Beförderung festzuhalten und die Lohndifferenz zwischen ihrem vormaligen Vorgesetzten und ihr nachzuzahlen. Die Gesuchsgegnerin hingegen ist der Ansicht, dass die Gesuchstellerin nicht befördert worden sei, weshalb auch das Arbeitszeugnis nicht anzupassen sei. Die Lohndifferenz zum ehemaligen Vorgesetzten sei überdies sachlich begründbar und habe nichts mit dem Geschlecht zu tun.

Historique de la procédure

27.06.2022
Die Schlichtungsbehörde stellt eine Klagebewilligung aus.
Die Gesuchstellerin arbeitet seit Januar 2015 bei der Arbeitgeberin zunächst als «Global Manager Risk and Insurance» und seit Januar 2018 als «Global Direktor, Risk and Insurance Management». Die Gesuchsgegnerin macht geltend, dass die Gesuchstellerin nicht zum «Global Direktor» befördert worden sei und diese nur das operative Geschäft des Vorgesetzten übernommen habe, nicht jedoch «gewisse strategische Ausprägungen». Die Gesuchstellerin hingegen ist der Ansicht, die Beförderung sei extern kommuniziert worden und auch in einem Zwischenzeugnis vom 31. Dezember 2017 festgehalten worden. Die Gesuchstellerin kündigt das Arbeitsverhältnis per Ende Januar 2021 und macht geltend, im Schlusszeugnis sei die Beförderung festzuhalten und überdies die Lohndifferenz zwischen ihrem vormaligen Vorgesetzten und ihr für den Zeitraum von Januar 2018 bis 31. Januar 2021 nachzuzahlen. Gemäss der Gesuchstellerin handelt es sich dabei um eine Differenz von CHF 4'173.80 monatlich bzw. CHF 154'430.60 insgesamt. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, ein Direktortitel sei der Gesuchstellerin nie verliehen worde, weshalb dieser auch nicht ins Arbeitszeugnis aufzunehmen sei. Die Lohndifferenz zum ehemaligen Vorgesetzten der Gesuchstellerin sei sachlich begründet und habe nichts mit dem Geschlecht zu tun. Die Parteien können sich nicht einigen, weshalb die Schlichtungsbehörde der Gesuchstellerin die Klagebewilligung ausstellt.

Die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.

Paritätische Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem GlG, Geschäft 09/2022