Branche
Hôtellerie-restauration
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Mesures préventives • Harcèlement sexuel • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2022
Entrée en force
oui
Zurich Cas 495

Sexuelle Belästigung einer Servicemitarbeiterin

Eine Servicemitarbeiterin arbeitet seit April 2022 bei der Arbeitgeberin. Bereits zu Beginn ihrer Arbeitstätigkeit kommt es wiederholt zu sexistischen Vorfällen durch einen Gast. Die Servicemitarbeiterin meldet die Vorfälle ihrer Arbeitgeberin, diese reagiert jedoch nicht und unternimmt nichts dagegen. Nachdem die Servicemitarbeiterin am 19. April 2022 sexuell belästigt wird, sucht sie erneut vergeblich Hilfe bei der Arbeitgeberin und wird in der Folge krankgeschrieben. Am 28. April 2022 erhält die Servicemitarbeiterin eine fristlose Kündigung. Sie reicht ein Schlichtungsgesuch wegen missbräuchlicher Kündigung ein und fordert Lohnnachzahlungen, Entschädigungen für die ungerechtfertigte Kündigung, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, fehlende Präventionsmassnahmen sowie für die entstandenen medizinische Kosten.

Historique de la procédure

26.09.2022
Die Schlichtungsbehörde stellt eine Klagebewilligung aus.
Eine Servicemitarbeiterin arbeitet seit April 2022 bei der Arbeitgeberin. Bereits zu Beginn ihrer Arbeitstätigkeit sei es immer wieder zu sexistischen Vorfällen durch einen Gast gekommen, was die Servicemitarbeiterin gegenüber ihrer Arbeitgeberin rügt. Die Arbeitgeberin unternimmt jedoch nichts dagegen. Am 19. April 2022 fasst der besagte Gast der Servicemitarbeiterin ans Gesäss und macht weitere sexistische Sprüche. Die Servicemitarbeiterin wendet sich unmittelbar an die Arbeitgeberin und sucht deren Hilfe, jedoch erfolglos. Die Arbeitgeberin reagiert nicht und sagt einzig, dass sich der Gast ja entschuldigt habe. Die Servicemitarbeiterin verlässt das Restaurant und wird in der Folge durch ihre Ärztin für insgesamt 16 Tage krankgeschrieben. Am 25. April 2022 wendet sich die Servicemitarbeiterin an die Arbeitgeberin und teilt ihr mit, dass sie für weitere acht Tage krankgeschrieben sei. Am 28. April 2022 erhält die Servicemitarbeiterin die fristlose Kündigung, rückwirkend auf den 19. April 2022. Das Schreiben wurde am 27. April 2022 verschickt, weshalb davon auszugehen sei, dass es eine Reaktion auf das Schreiben der Servicemitarbeiterin vom 25. April 2022 sei. Eine fristlose Kündigung am 19. April 2022 habe es nicht gegeben und vor dem 28. April 2022 habe die Arbeitgeberin weder schriftlich noch mündlich gekündigt. Die Servicemitarbeiterin verlangt Lohnnachzahlungen, eine Entschädigung aufgrund der ungerechtfertigten fristlosen Kündigung in der Höhe eines Monatslohns sowie eine Entschädigung von zwei Durchschnittslöhnen infolge sexueller Belästigung am Arbeitsplatz und fehlender Präventionsmassnahmen. Weiter verlangt sie einen Schadensersatz für die angefallenen medizinischen Behandlungskosten sowie der anfallenden Psychotherapiekosten. Die Arbeitgeberin bestreitet die Forderungen. Es sei keine sexuelle Belästigung erfolgt und die Mitarbeitenden seien bei der Anstellung auf die Vorgaben sexueller Belästigungen im Gastgewerbe gemäss Gastro Richtlinien hingewiesen worden. Die Arbeitgeberin bestreitet auch den angeblichen sexuellen Übergriff vom 19. April 2022. Richtig sei, dass sich die Gesuchstellerin beim Betriebsleiter beschwert habe und dieser anschliessend das Gespräch mit dem Gast aufgenommen habe. Sodann habe der Betriebsleiter auch die Kameraaufzeichnungen im Betrieb kontrolliert und habe nichts feststellen können. Die fristlose Kündigung sei am 19. April 2022 erfolgt, weil die Servicemitarbeiterin den Betriebsleiter, nachdem dieser mit dem besagten Gast gesprochen hatte, beschimpft habe. Diese fristlose Kündigung sei sodann am 25. April 2022 schriftlich bestätigt worden. Der Lohn für die geleistete Arbeit sei bezahlt worden.

Die Schlichtungsbehörde gelangt zur Einschätzung, dass keine Präventionsmassnahmen gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vorhanden sind. Bezüglich der angeblichen, mündlich ausgesprochenen fristlosen Entlassung stellt die Schlichtungsbehörde widersprüchliches Verhalten fest. Sie unterbreitet den Parteien einen Vergleichsvorschlag, welcher von der Arbeitgeberin abgelehnt wird. Die Schlichtungsbehörde stellt der Servicemitarbeiterin die Klagebewilligung aus.

Paritätische Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem GlG, Geschäft 11/2022