Branche
Autres services
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Grossesse
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2022
Entrée en force
oui
Zurich Cas 498

Diskriminierende Kündigung einer Sachbearbeiterin aufgrund Schwangerschaft

Eine Sachbearbeiterin ist seit März 2019 in einem 60%-Pensum bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Mit Schreiben vom 23. November 2021 kündigt die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2022 mit der Begründung, für einen funktionierenden Kundenbetrieb benötigte sie Kundenberaterinnen und Kundenberater in einem 100% Pensum. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2021 teilt die Sachbearbeiterin der Arbeitgeberin, die Kündigung sei infolge Schwangerschaft nichtig. Die Sachbearbeiterin ist ab dem 12. Januar 2022 bis zur Geburt ihrer Tochter am 8. Juni 2022 arbeitsunfähig und in der Folge bis am 12. September 2022 im Mutterschaftsurlaub. Sie verlangt die Feststellung und Aufhebung der diskriminierenden Kündigung. Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, es liege kein diskriminierendes Verhalten vor, da die Kündigung vor Kenntnis der Schwangerschaft erfolgt sei.

Historique de la procédure

29.09.2022
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Eine Sachbearbeiterin ist seit März 2019 in einem 60%-Pensum bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Mit Schreiben vom 23. November 2021 kündigt die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2022 mit der Begründung, für einen funktionierenden Kundenbetrieb benötigte die betreffende Filiale Kundenberater und Kundenberaterinnen in einem 100% Pensum. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2021 informiert die Sachbearbeiterin die Arbeitgeberin über deren Schwangerschaft und weist sie darauf hin, dass die Kündigung infolge Schwangerschaft nichtig sei. Ab dem 12. Januar 2022 ist die Sachbearbeiterin durchgehend bis zur Geburt ihrer Tochter am 8. Juni 2022 arbeitsunfähig. Die Sachbearbeiterin reicht ein Schlichtungsgesuch ein und verlangt die Feststellung und Aufhebung der diskriminierenden Kündigung. Die Arbeitgeberin ist hält dagegen und ist der Ansicht, es liege kein diskriminierendes Verhalten vor, da die Kündigung vor Kenntnis der Schwangerschaft erfolgt sei.

Anlässlich der Schlichtungsverhandlung äussert die Sachbearbeiterin ihr Interesse an einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses. In der Verhandlung einigen sich die Parteien über die Modalitäten dieser Auflösung. Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich und schreibt das Verfahren ab.

Paritätische Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem GlG, Geschäft 18/2022