- Branche
- Autre
- Sexe
- Homme
- Base légale
- Pas d’indication
- Mots-clés juridiques
- Embauche • Indemnité
- Rapport de travail
- Droit public
- Décisions
- 1 Décision 2022
- Entrée en force
- oui
Diskriminierende Nichtanstellung eines IT-Spezialisten
Der Gesuchsteller bewirbt sich auf eine Stelle, die als «Leiterin IT-Strategie & Performance m/w (80-100%)» ausgeschrieben und im Text geschlechtsneutral formuliert ist. Nach Erhalt einer Absage reicht er ein Schlichtungsgesuch wegen diskriminierender Nichtanstellung ein. Er macht eine Entschädigung in der Höhe von CHF 11'200.- geltend. Die Gesuchsgegnerin legt dar, dass mit der Stellenausschreibung im Besonderen Frauen angesprochen werden sollten, da im IT-Bereich nur sehr wenige Frauen beschäftigt sind.Historique de la procédure
Die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus
Der Gesuchsteller bewirbt sich auf eine Stelle, die als «Leiterin IT-Strategie&Performance m/w (80-100%)» ausgeschrieben und im Text geschlechtsneutral formuliert ist. Nach Erhalt einer Absage, reicht er ein Schlichtungsgesuch wegen diskriminierender Nichtanstellung ein. Er macht insbesondere geltend, er sei als männlicher Mitbewerber diskriminiert worden, was unter anderem die weibliche Funktionsbezeichnung in der Stellenausschreibung belege. Er verlangt infolge diskriminierender Nichtanstellung eine Entschädigung in der Höhe von mind. einem Bruttomonatslohn von CHF 11'200.-. Die Gesuchsgegnerin legt dar, dass die Stellenausschreibung mit der Ergänzung «m/w» formuliert sei. Sie wolle damit klarstellen, dass beide Geschlechter angesprochen seien. Dies sei bei der vorliegenden Ausschreibung nicht anders gewesen. Da im IT-Bereich zudem sehr wenige Frauen beschäftigt sind und man daher Frauen im Besonderen habe ansprechen wollen, habe man die Bezeichnung «Leiterin» mit dem Zusatz «w/m» gewählt. Es sei aber klar gewesen, dass auch männliche Mitbewerber bei entsprechender Qualifikation berücksichtigt würden. Der Gesuchsteller bringe jedoch nicht das gewünschte Profil mit. Effektiv habe schliesslich ein männlicher Bewerber aufgrund seiner Qualifikation die Stelle erhalten.
Die Schlichtungsbehörde kann aufgrund der vorliegenden Belege und der Ausführungen anlässlich der Schlichtungsverhandlung keine diskriminierende Nichtanstellung erkennen und empfiehlt dem Gesuchsteller den Klagerückzug. Nach fehlender Rückmeldung des seitens des Gesuchstellers wird schliesslich die Klagebewilligung ausgestellt.
Paritätische Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem GlG, Geschäft 19/2021
Die Schlichtungsbehörde kann aufgrund der vorliegenden Belege und der Ausführungen anlässlich der Schlichtungsverhandlung keine diskriminierende Nichtanstellung erkennen und empfiehlt dem Gesuchsteller den Klagerückzug. Nach fehlender Rückmeldung des seitens des Gesuchstellers wird schliesslich die Klagebewilligung ausgestellt.
Paritätische Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem GlG, Geschäft 19/2021