Branche
Négoce, commerce de détail
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Harcèlement sexuel • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2022
Entrée en force
oui
Zurich Cas 487

Sexuelle Belästigung einer Verkäuferin

Eine Verkäuferin arbeitet in der Probezeit in einem Detailhandelsunternehmen bei der Gesuchsgegnerin. Die Verkäuferin gibt an, sie sei durch den Geschäftsführer der Gesuchsgegnerin sexuell belästigt worden und habe daraufhin fristlos gekündigt. Sie macht die Zahlung einer angemessenen Entschädigung infolge sexueller Belästigung geltend.

Historique de la procédure

20.05.2022
Die Schlichtungsbehörde schreibt das Gesuch infolge Rückzugs ab
Eine Verkäuferin ist noch in der Probezeit bei der Gesuchsgegnerin in einem Detailhandelsunternehmen angestellt. In ihrer schriftlichen Eingabe an die Schlichtungsbehörde macht die Gesuchstellerin sexuelle Belästigung durch den Geschäftsführer geltend. Dieser habe die Verkäuferin am 22. Januar beim Vorbeigehen im Geschäft am Rücken und der Hüfte berührt, was sie als sehr unangenehm empfunden habe. In der Folge hat die Verkäuferin das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt. Die Verkäuferin erhebt Anspruch auf die Zahlung einer angemessenen Entschädigung aufgrund sexueller Belästigung. Die Gesuchsgegnerin bestreitet eine sexuelle Belästigung vehement und macht ihrerseits geltend, der Geschäftsführer und die Gesuchstellerin seien an jenem sehr hektischen Samstag mit viel Kundschaft nie allein im Geschäft gewesen. Die Gesuchstellerin habe die Arbeitsstelle am frühen Nachmittag einfach unentschuldigt verlassen und sei trotz Anweisung des Geschäftsführers, dass sie nicht ohne Weiteres gehen könne, nicht mehr zurückgekehrt.

Die Parteien werden auf den 20. Mai 2022 zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen. Wenige Tage vor dem Verhandlungstermin teilt die Verkäuferin mit, sie müsse die Verhandlung absagen, weil ihre Begleitperson verhindert sei. Die Schlichtungsbehörde versucht in der Folge vergeblich mit der Verkäuferin Kontakt aufzunehmen, um sie darauf hinzuweisen, dass die Abwesenheit der Begleitperson kein ausreichender Verhinderungsgrund sei und um das weitere Vorgehen zu besprechen. Die Verkäuferin bleibt der Verhandlung unentschuldigt fern, weshalb das Schlichtungsbegehren als zurückgezogen gilt und das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird.

Paritätische Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem GlG, Geschäft 02/2022