- Branche
- Administration, services publics
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Egalité salariale
- Rapport de travail
- Droit public
- Décisions
- 1 Décision 2001
- Entrée en force
- oui
Lohngleichheit für Verwaltungsangestellte im Dienstleistungsbereich
Eine Verwaltungsangestellte verlangt eine rückwirkende Lohnerhöhung, weil ihr Kollege in derselben Funktion mehr Lohn erhalte (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Ihr Vorgesetzter weist die Forderung ab. Die Schlichtungskommission stellt nach Einsicht in die Lohndaten weiterer Teammitglieder fest, dass Frauen grundsätzlich weniger verdienen als die Männer. Sie empfiehlt, den Lohn rückwirkend anzugleichen. Der zuständige Amtsinhaber folgt der Empfehlung nicht. Die Klägerin zieht die Forderung an den Regierungsrat weiter. Er weist das Begehren ab.Historique de la procédure
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest
Die Verwaltungsangestellte arbeitet seit dreieinhalb Jahren im öffentlichen Dienstleistungsbereich. Sie stellt fest, dass ihr Kollege im selben Team mehr verdient und verlangt eine rückwirkende Lohnerhöhung. Ihr Vorgesetzter begründet die Lohndifferenz mit längerer Berufs- und Führungserfahrung des Kollegen und weist das Begehren zurück.
Die Schlichtungskommission verlangt Einsicht in die Lohndaten des Arbeitsteams, in welchem die Angestellte tätig war. Beim Vergleich zeigt sich, dass Frauen grundsätzlich weniger verdienen als ihre Kollegen. Die Lohndifferenz wird für jeden Angestellten mit anderen Argumenten begründet. Die Schlichtungskommission kritisiert dies als unzulässig, weil die Einstufungskriterien für alle Mitarbeitenden im selben Masse angewendet werden müssen. Sie empfiehlt eine rückwirkende Lohnerhöhung für die gesamte Anstellungszeit von 13'000 bis 21'000 Franken.
Die Schlichtungskommission empfiehlt eine rückwirkende Lohnerhöhung. Doch der Arbeitgeber folgt der Empfehlung nicht, und sie muss Nichteinigung feststellen.
Schlichtungskommission für Personalfragen, SKSCHK 01.1890-1 und Regierungsrat AG, 2003-54
Die Schlichtungskommission verlangt Einsicht in die Lohndaten des Arbeitsteams, in welchem die Angestellte tätig war. Beim Vergleich zeigt sich, dass Frauen grundsätzlich weniger verdienen als ihre Kollegen. Die Lohndifferenz wird für jeden Angestellten mit anderen Argumenten begründet. Die Schlichtungskommission kritisiert dies als unzulässig, weil die Einstufungskriterien für alle Mitarbeitenden im selben Masse angewendet werden müssen. Sie empfiehlt eine rückwirkende Lohnerhöhung für die gesamte Anstellungszeit von 13'000 bis 21'000 Franken.
Die Schlichtungskommission empfiehlt eine rückwirkende Lohnerhöhung. Doch der Arbeitgeber folgt der Empfehlung nicht, und sie muss Nichteinigung feststellen.
Schlichtungskommission für Personalfragen, SKSCHK 01.1890-1 und Regierungsrat AG, 2003-54