Branche
Administration, services publics
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale
Rapport de travail
Droit public
Décisions
1 Décision 2002
Entrée en force
oui
Argovie Cas 14

Lohngleichheit für wissenschaftliche Mitarbeiterin

Eine wissenschaftliche Mitarbeiterin verlangt rückwirkend auf ihren Stellenantritt eine Lohnerhöhung, weil sie weniger als einige Kollegen verdiene. Der Arbeitgeber gewährt eine Erhöhung, weigert sich aber, diese rückwirkend auszuzahlen. Den niedrigeren Lohn bei der Anstellung begründet er mit besseren Voraussetzungen der Kollegen und mit der Marktsituation, die höhere Löhne erfordert habe. Die Schlichtungskommission beurteilt die Anstellungspraxis als diskriminierend (Gleichstellungsgesetz Art. 3) und empfiehlt, der Mitarbeiterin rückwirkend auf fünf Jahre den Lohn nachzuzahlen. Der Arbeitgeber weist die Empfehlung ab. Die Klägerin zieht ihre Forderung an den Regierungsrat weiter. Dort erzielt sie einen Teilerfolg. Im Rahmen eines Vergleichs ist der Arbeitgeber bereit, 17'000 Franken Lohnnachzahlung zu leisten.

Historique de la procédure

19.06.2002
Empfehlung der Schlichtungskommission wird teilweise gutgeheissen
Der Arbeitgeber stellt zwar eine Lohnerhöhung in Aussicht, doch nicht rückwirkend. Die Klägerin gibt sich damit nicht zufrieden. Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest. Sie empfiehlt aber die rückwirkende Auszahlung der Lohndifferenz.

Entscheidend für die eingeklagte Lohnungleichheit ist die Anfangsbesoldung, die trotz späterer Erhöhungen nicht mehr aufgeholt werden kann. Die Klägerin ist wie eine Studienabgängerin eingestuft worden. Doch sie hatte das Studium im zweiten Bildungsweg absolviert und konnte jahrelange Berufserfahrung und Familienarbeit vorweisen. Zum Zeitpunkt der Anstellung war sie bereits 39 Jahre alt. Eine Anstellungspraxis, welche diese Voraussetzungen nicht berücksichtigt, ist geschlechterdiskriminierend. Zumal der Arbeitgeber die höheren Löhne der Kollegen mit mehr Berufserfahrung, breiterer Ausbildung, militärischer Führungserfahrung und zusätzlichen Ausweisen erklärt. Die Schlichtungskommission empfiehlt die Nachzahlung der Lohndifferenz von insgesamt 29’000 Franken für die gesamte Anstellungszeit von rund fünf Jahren.

Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest. Beim Regierungsrat einigen sich die Parteien in einem Vergleich.

Schlichtungskommission für Personalfragen, SKSCHK 01.1827-1