Branche
Administration, services publics
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale
Rapport de travail
Droit public
Décisions
1 Décision 2002
Entrée en force
oui
Argovie Cas 18

Lohngleichheit für eine Polizistin

Eine Polizistin verlangt eine Lohnerhöhung von 10’000 Franken jährlich, weil sie bei der Anstellung tiefer eingestuft worden sei als ihre Kollegen. Die Arbeitgeberin bestätigt, dass Lohnunterschiede bestehen. Er begründet diese damit, dass die Kollegen nach altem Lohnrecht angestellt wurden und später die Dienstalterszulagen gestrichen wurden. Eine Lohndiskriminierung (Gleichstellungsgesetz Art. 3) weist er zurück. Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest.

Historique de la procédure

16.12.2002
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest
Die Arbeitgeberin verweist darauf, dass die Anfangslöhne nicht direkt verglichen werden können, weil die Kollegen nach altem Lohnrecht angestellt waren.

Die Schlichtungskommission kommt zum Schluss, dass der niedrigere Lohn bei der Anstellung der Klägerin durch den grossen Altersunterschied gegenüber ihren Kollegen und deren Dienstalterszulagen gerechtfertigt sei.

Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest und empfiehlt Ablehnung des Gesuchs um Lohnerhöhung.

Schlichtungskommission für Personalfragen, SKSCHK 01.651-1