- Branche
- Administration, services publics
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Egalité salariale
- Rapport de travail
- Droit public
- Décisions
- 1 Décision 2002
- Entrée en force
- oui
Lohngleichheit für eine Polizistin
Eine Polizistin verlangt eine Lohnerhöhung von 10’000 Franken jährlich, weil sie bei der Anstellung tiefer eingestuft worden sei als ihre Kollegen. Die Arbeitgeberin bestätigt, dass Lohnunterschiede bestehen. Er begründet diese damit, dass die Kollegen nach altem Lohnrecht angestellt wurden und später die Dienstalterszulagen gestrichen wurden. Eine Lohndiskriminierung (Gleichstellungsgesetz Art. 3) weist er zurück. Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest.Historique de la procédure
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest
Die Arbeitgeberin verweist darauf, dass die Anfangslöhne nicht direkt verglichen werden können, weil die Kollegen nach altem Lohnrecht angestellt waren.
Die Schlichtungskommission kommt zum Schluss, dass der niedrigere Lohn bei der Anstellung der Klägerin durch den grossen Altersunterschied gegenüber ihren Kollegen und deren Dienstalterszulagen gerechtfertigt sei.
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest und empfiehlt Ablehnung des Gesuchs um Lohnerhöhung.
Schlichtungskommission für Personalfragen, SKSCHK 01.651-1
Die Schlichtungskommission kommt zum Schluss, dass der niedrigere Lohn bei der Anstellung der Klägerin durch den grossen Altersunterschied gegenüber ihren Kollegen und deren Dienstalterszulagen gerechtfertigt sei.
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest und empfiehlt Ablehnung des Gesuchs um Lohnerhöhung.
Schlichtungskommission für Personalfragen, SKSCHK 01.651-1