Branche
Education
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Indemnité
Rapport de travail
Droit public
Décisions
2 Décisions 2004 - 2005
Entrée en force
oui
Zurich Cas 110

Diskriminierende Kündigung einer Uni-Professorin

Der Universitätsrat entlässt eine ordentliche Professorin «im Sinne einer unverschuldeten Entlassung». Dagegen reicht sie beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie verlangt die Aufhebung der Kündigung bzw. die Feststellung, dass die Kündigung missbräuchlich sei und gegen das Gleichstellungsgesetz verstosse. Das Verwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, weil der Regierungsrat für den Rekurs zuständig ist. Der Regierungsrat stellt fest, dass die Kündigung ohne „sachlich zureichenden Grund“ ausgesprochen worden sei. Vertrauensverlust als Kündigungsgrund gelte nur dann, wenn ein Fehlverhalten vorliege. Der Regierungsrat spricht der Klägerin eine Entschädigung von drei Monatslöhnen zu. Den Vorwurf des Mobbings und der Diskriminierung weist er ab.

Historique de la procédure

23.01.2004
Das Verwaltungsgericht tritt nicht auf die Beschwerde ein
Das Verfahren kommt nur vor Verwaltungsgericht, weil der Kündigung eine falsche Rechtsmittelbelehrung beigefügt war. Das Verwaltungsgericht geht materiell nicht auf die Klage ein, sondern stellt nur fest, dass der Regierungsrat behandeln und entscheiden müsse.

Das Verwaltungsgericht tritt nicht auf die Beschwerde ein.

PB.2003.00010 (vgl. Entscheiddatenbank Verwaltungsgericht Zürich)
09.03.2005
Der Regierungsrat heisst Rekurs teilweise gut
Der Regierungsrat tritt nun auf die Eingabe der Professorin gegen ihre Entlassung ein. Sie macht Verweigerung des rechtlichen Gehörs, Rachekündigung, Mobbing und Diskriminierung geltend. Entschädigung verlangt sie wegen der Rachekündigung und der geschlechtsspezifischen Diskriminierung. Die Universität Zürich lehnt den Rekurs ab.

Der Regierungsrat anerkennt, dass die Entlassung der Professorin nicht sachlich begründet war. Für ihre Leistungen hatte sie eineinhalb Jahre vorher gar eine Lohnerhöhung erhalten. In seinem Beschluss hält der Regierungsrat fest, dass die Einnahmeprotokolle und Administrativuntersuchung das Bild „eines durch das Verhalten mehrerer an den Konflikten beteiligten Mitarbeiter und Vorgesetzten nachhaltig beeinträchtigten Arbeitsklimas.“ Dafür vorwiegend oder gar allein das Verhalten der Rekurrentin als ursächlich zu bezeichnen, griffe zu kurz. „Im vorliegenden Fall hat es nicht nur auf Seiten der Rekurrentin, sondern auch der Rekursgegnerin an der Bereitschaft gefehlt, als unüblich empfundene, der Rekurrentin in ihrer Stellung als Professorin indessen zustehende Auffassungen und Vorgehensweisen konstruktiv aufzunehmen bzw. sich ergebende Konflikte in einem offenen Klima einer Lösung zuzuführen“, so der Regierungsrat. Er entscheidet: „Wenn der Vertrauensverlust somit nicht vorab auf das Verhalten der Rekurrentin zurückzuführen ist, fehlt es an einem sachlich zureichenden Grund nach Art. 18, Abs. 1 des Personalgesetzes für die ausgesprochene Kündigung.“ Doch er weist den Vorwurf des Mobbings und der Diskriminierung ab.

Der Regierungsrat heisst den Rekurs wegen unverschuldeter Entlassung gut. Die Rekurrentin erhält drei Monatslöhne zugesprochen und Parteientschädigung von 2'500 Franken.

RRB 354 vom 9.3.2005