Branche
Administration, services publics
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Attribution des tâches • Harcèlement sexuel
Rapport de travail
Droit public
Décisions
2 Décisions 2003 - 2004
Entrée en force
oui
Zurich Cas 95

Diskriminierung einer leitenden Gemeindeangestellten

Eine Juristin und Kaderfrau, die sich als Leiterin der Gesundheitsabteilung einer Gemeinde bewirbt, erfährt erst am ersten Arbeitstag, dass von ihr erwartet wird, zu 40 Prozent operativ für das Zivilstandswesen tätig zu sein. Sie fühlt sich dafür überqualifiziert und als Frau verschaukelt. Nach einem anzüglichen Mail und als für den geplanten Büroumzug ins Zivilstandsamt die Zügelkisten nicht geliefert werden, eskaliert der Konflikt und die leitende Angestellte legt noch während der Probezeit die Arbeit nieder. Daraufhin kündigt ihr die Gemeinde. Einen Rekurs dagegen, in dem die Kaderfrau auch geschlechtsspezifische Diskriminierung (Gleichstellungsgesetz Art. 3) und sexuelle Belästigung (Gleichstellungsgesetz Art. 4) geltend macht, lehnen Bezirksrat wie Verwaltungsgericht ab.

Historique de la procédure

01.07.2003
Bezirksrat weist Rekurs ab
07.01.2004
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab
Die Leiterin der Gesundheitsabteilung fordert eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung, die sie unter anderem mit Diskriminierung begründet. Die Übernahme von Aufgaben unter ihrem Qualifikationsniveau und das für sie neu vorgesehene recht kleine und mit Occasionsmöbeln ausgestattete Büro hätte man einem Mann nicht zugemutet. Zudem hatte ein anderer leitender Beamter eine Anfrage von ihr per Mail an einen Untergebenen weitergeleitet mit dem Begleittext «Könntest du ev. Frau A. 'befriedigen'????". Sie habe die Arbeit zwar niedergelegt, aber zugleich angeboten, sie wieder aufzunehmen, sobald zumutbare Arbeitsverhältnisse geschaffen würden.

Das Gericht prüft zunächst, ob die Kaderfrau zur Arbeitsniederlegung berechtigt war, die andernfalls einen zulässigen Kündigungsgrund darstellt. Selbst wenn das Pflichtenheft geändert wurde, sei eine Arbeitsniederlegung nicht zulässig, sofern die neu zu übernehmende Arbeit zumutbar sei. Da nur der Anteil ihrer Arbeit im Zivilstandswesen erhöht worden war, sieht dies das Gericht als gegeben. Ob Diskriminierung durch den Büroumzug glaubhaft gemacht sei, könne offen bleiben, da die Gemeinde den Gegenbeweis erbracht habe: Die Räume wurden ausgesucht, als noch ein Mann ihre Position bekleidete, und in der Möbelfrage sei sie konsultiert worden. Gegen die Vermutung der geschlechtsspezifischen Diskriminierung spreche auch, dass sie mehr verdiene als ein Teil ihrer Kollegen.
Das erwähnte Mail enthalte eine klare sexuelle Anspielung, aber die sei noch nicht als Belästigung zu qualifizieren, da bei schwächeren Übergriffen erst nach mehreren Vorfällen eine sexuelle Belästigung anzunehmen sei. Zudem habe die Klägerin die Gemeindebehörden nicht über den Vorfall informiert, könne ihnen daher auch nicht vorwerfen, sie hätten ihre Fürsorgepflicht verletzt. Mithin falle auch eine Rachekündigung als Reaktion auf den Diskriminierungsvorwurf ausser Betracht. Die Arbeitsniederlegung sei insgesamt nicht gerechtfertigt gewesen. Die Kündigung in der Probezeit, zu der die Kaderfrau in einem Mail ihr Einverständnis signalisiert hatte, sei nicht missbräuchlich.

Das Verwaltungsgericht lehnt die Beschwerde ab.

PB.2003.00022 (vgl. Entscheiddatenbank Verwaltungsgericht Zürich)