Branche
Négoce, commerce de détail
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 1997
Entrée en force
oui
Zurich Cas 14

Lohngleichheit für eine Verkäuferin

Eine Verkäuferin, die seit 20 Jahren für das gleiche Geschäft arbeitet, klagt auf Lohngleichheit, als ein Mann für die gleiche Arbeit zu einem 600 Franken höheren Monatslohn eingestellt wird. Das Geschäft macht geltend, der Mann sei als potentieller Filialleiter eingestellt worden und habe eine bessere Ausbildung. Die Streitparteien einigen sich vor der Schlichtungsstelle auf eine Nachzahlung von 400 Franken pro Monat für die (kurze) Dauer, in welcher der Mann überhaupt beschäftigt blieb.

Historique de la procédure

13.05.1997
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Die Klägerin verlangt die Heraufsetzung ihres laufenden Lohnes auf das Lohnniveau des Mannes sowie rund 12'000 Franken Lohnnachzahlung (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 5). Ihr Arbeitgeber betrachtet dies als nicht gerechtfertigt, da der betreffende Mann als potentieller Filialleiter eingestellt worden sei und eine bessere Ausbildung habe. Er habe überdies seinen Aufgaben nicht genügt und sei gekündigt worden.

Nach dreistündiger Verhandlung befindet die Schlichtungsstelle, dass die Klägerin eine Lohndiskriminierung glaubhaft gemacht habe, dem Arbeitgeber aber der Nachweis objektiver Gründe für die Lohndifferenz nur teilweise gelungen sei. Der Vergleichsmann sei zwar tatsächlich etwas besser ausgebildet und verfüge über breitere Berufserfahrung, es fehlten jedoch Hinweise darauf, dass er tatsächlich als potentieller Filialleiter angestellt worden sei. Damit erscheint höchstens eine Lohndifferenz von 200 Franken, nicht aber von 600 Franken im Monat als gerechtfertigt. Die Diskriminierung könne grundsätzlich durch eine Erhöhung des Lohns der Klägerin, aber auch durch eine Lohnsenkung oder Kündigung des Vergleichsmanns beseitigt werden. Der Arbeitgeber weist nach, dass die Klägerin nicht generell benachteiligt war, sondern abgesehen vom betreffenden Mann einen der höchsten Verkaufslöhne bezog. Somit war sie nur während der Anstellungsdauer des Vergleichsmanns diskriminiert.

Die Schlichtungsstelle schlägt vor, der Klägerin für die Anstellungsdauer des Vergleichsmanns 400 Franken im Monat nachzuzahlen. Dem stimmen beide Seiten zu.

Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 96/1