- Branche
- Domaines social et de la santé
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Art. 8 Constitution fédérale
- Mots-clés juridiques
- Autre • Conditions de travail
- Rapport de travail
- Droit public
- Décisions
- 1 Décision 1997
- Entrée en force
- oui
Diskriminierende Pensionierung einer Bibliothekarin
Eine Bibliothekarin fordert die Überprüfung einer Diskriminierung, weil ihr wegen der Pensionierung mit 62 die Maximalrente bei der Pensionskasse gekürzt wird. Eine volle Rente wird frühestens ab 63. Altersjahr bei mindestens 38 Versicherungsjahren ausbezahlt. Die Bibliothekarin möchte ein weiteres Jahr arbeiten, um die Rente zu verbessern. Doch die Arbeitgeberin verweigert eine Weiterbeschäftigung. Die Parteien einigen sich darauf, dass die Arbeitgeberin nach der Pensionierung noch für neun Monate die entsprechende Einkaufssumme in die Pensionskasse einzahlt.Historique de la procédure
Die Schlichtungskommission erzielt Vergleich
Die Bibliothekarin fordert ein Jahr Weiterbeschäftigung, um dieselbe Pension wie ihre Kollegen mit 63 zu erhalten. Die Arbeitgeberin verweigert eine Weiterbeschäftigung mit dem Hinweis auf das Pensionierungsalter 62.
Die Schlichtungskommission weist den Arbeitgeber darauf hin, dass die unterschiedliche Regelung des Pensionierungsalters für Frauen und Männer gegen die Bundesverfassung Art. 8 Abs. 3 (BV alt Art. 4 Abs. 2) verstosse. Die beiden Parteien einigen sich darauf, dass die Bibliothekarin die Stelle verlässt, die Arbeitgeberin aber für sie Einkaufsleistungen in die Pensionskasse bezahlt, die einer Weiterbeschäftigung für neun Monate entsprechen.
Die Schlichtungskommission stellt Einigung fest.
Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 5/1997
Die Schlichtungskommission weist den Arbeitgeber darauf hin, dass die unterschiedliche Regelung des Pensionierungsalters für Frauen und Männer gegen die Bundesverfassung Art. 8 Abs. 3 (BV alt Art. 4 Abs. 2) verstosse. Die beiden Parteien einigen sich darauf, dass die Bibliothekarin die Stelle verlässt, die Arbeitgeberin aber für sie Einkaufsleistungen in die Pensionskasse bezahlt, die einer Weiterbeschäftigung für neun Monate entsprechen.
Die Schlichtungskommission stellt Einigung fest.
Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 5/1997