Branche
Transports, télécommunications
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Egalité salariale • Dommages-intérêts/réparation du tort moral • Protection contre le congé
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
4 Décisions 1998 - 1999
Entrée en force
oui
Berne Cas 10

Rachekündigung einer Marketingleiterin

Die Abteilungsleiterin im Marketing eines Industrieverbandes findet im Fotokopierer eine Lohnliste. Sie stellt fest, dass die Leiter der anderen Abteilungen viel höhere Löhne erhalten. Der Arbeitgeber bestreitet die Diskriminierung und verweigert die Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung. Er schlägt der Abteilungsleiterin vor, wenn sie selber kündige und auf eine Lohnklage verzichte, erhalte sie eine neue Stelle in einer Filiale. Weil sie auf diesen Vorschlag nicht eingeht, wird ihr gekündigt. Sie fordert beim Kreisgericht Weiterbeschäftigung und klagt wegen Lohndiskriminierung (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Der Arbeitgeber rechtfertigt die Kündigung mit ungenügenden Leistungen und beschuldigt die Klägerin, dass sie die Lohnbeschwerde vorgebracht habe, um ihre Stelle nicht zu verlieren. Das Gericht stellt hingegen Rachekündigung fest und wertet die Nachweise für ungenügende Leistungen als widersprüchlich und ungenügend. Ausserdem sei die Klägerin während der halbjährigen Schutzfrist entlassen worden (Gleichstellungsgesetz Art. 10). Es verfügt Weiterbeschäftigung und hebt die Kündigung auf. Der Verband rekurriert gegen das Urteil. Der Appellationshof weist den Rekurs ab und bestätigt die Weiterbeschäftigung. Schliesslich verhandelt das Kreisgericht die Lohndiskriminierungsklage. Die beiden Parteien einigen sich, das Arbeitsverhältnis auf Ende April 1999 aufzulösen. Der Verband bezahlt der Klägerin rückwirkend eine Lohndifferenz von rund 1'000 Franken monatlich, insgesamt 33’580 Franken. Ausserdem erhält sie eine Genugtuung von vier Monatslöhnen.

Historique de la procédure

22.04.1998
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest
Die Abteilungsleiterin fordert bei der Schlichtungskommission Lohngleichheit ein, weil ihre Kollegen zwischen 21 und 53 Prozent mehr als sie verdienen, so auch ein 13 Jahre jüngerer Kollege, dessen Lohn um 27 Prozent höher ist. Der Arbeitgeber beantragt, dass keine Verhandlung durchzuführen sei.

Weil der Arbeitgeber am freiwilligen Schlichtungsverfahren nicht teilnimmt, schreibt die Schlichtungskommission das Verfahren ab.

Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 11/1998
24.06.1998
Das Kreisgericht Bern-Laupen verfügt provisorische Weiterbeschäftigung
Die Abteilungsleiterin arbeitet seit 16 Jahren beim Verband, 1996 war sie zur PR-Abteilungsleiterin befördert worden. Als sie trotz der Lohnliste nicht mehr Lohn erhält, wendet sie sich an einen Anwalt. Nach der gescheiterten Schlichtungsverhandlung unterbreitet ihr der Arbeitgeber eine Vereinbarung, selber von der Stelle zurückzutreten und als Ersatz im Sekretariat einer Filiale zu arbeiten, die neu gegründet wird. Dafür soll sie „auf eine Klageerhebung betreffend Lohndiskriminierung verzichten und diese Angelegenheit als erledigt erklären“. Sie unterschreibt nicht und erhält die Kündigung mit sofortiger Freistellung. Sie klagt vor Gericht auf Weiterbeschäftigung und Lohndiskriminierung. Der Arbeitgeber weist alle Forderungen ab. Er begründet die Kündigung mit schlechten Leistungen und legt Klagebriefe von Kunden vor. Der Klägerin wirft er vor, sie habe die Lohnbeschwerde nur eingereicht, weil sie eine Rückstufung zur PR-Assistentin im September 1997 nicht akzeptieren wollte.

Das Kreisgericht stellt fest, dass die Kündigung innerhalb der sechsmonatigen Sperrfrist nach einer Lohnbeschwerde ausgesprochen worden sei und deshalb anfechtbar ist. Die vom Verband vorgebrachten Gründe wertet es als ungenügend. Er habe nicht nachweisen können, dass nach 16 Jahren guter Arbeitsqualifikationen die Klägerin plötzlich mit ungenügenden Leistungen Anlass für eine Kündigung gegeben hat. Die als Beweis vorgebrachten Briefe seien nicht glaubwürdig. Auch mit der Umorganisation im vorherigen Jahr sei die Entlassung nicht zu rechtfertigen.

Das Kreisgericht fordert die provisorische Weiterbeschäftigung bis zur Hauptverhandlung und hebt die Kündigung auf. Es verurteilt den Arbeitgeber, die Parteikosten zu bezahlen.
23.10.1998
Der Appellationshof verfügt Weiterbeschäftigung
Dagegen rekurriert der Arbeitgeber beim Appellationsgericht. Dort klagt er, dass die Vorinstanz objektive Gründe für die Kündigung nicht akzeptiert habe. Ausserdem erhebt er den Vorwurf, dass die Klägerin von der verfügten Weiterbeschäftigung profitiere, weil sie den bezogenen Lohn nicht zurückzahlen muss, falls sich die Lohndiskriminierung nicht bestätigen sollte. Statt Weiterbeschäftigung könne sie eine Entschädigung verlangen (Gleichstellungsgesetz Art. 4). Denn nach der Lohnbeschwerde habe sie eine andere Stelle in einer neuen Filiale abgelehnt. Diese Filiale war allerdings nie eröffnet worden.

Das Gericht folgt vollumfänglich den Ausführungen der Vorinstanz. Es hält fest, dass für die Beschwerde bei der Schlichtungskommission die Vermutung einer Diskriminierung genüge. Der Arbeitgeber habe es aber dort unterlassen, die Lohnunterschiede sachlich zu begründen und die Vorwürfe zu widerlegen. Der Entscheid, ob danach Weiterbeschäftigung oder Entschädigung gefordert wird, liege allein bei der Klägerin, auch dann, wenn eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses in der Praxis nicht mehr möglich sei.

Das Gericht weist den Rekurs ab und ordnet die provisorische Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zur Behandlung der Klage an.

Appellationshof Kanton Bern, Nr. 305/II/98
09.04.1999
Das Kreisgericht Bern-Laupen erzielt Vergleich
Die Klägerin bestätigt ihre Anträge auf eine rückwirkende Nachzahlung der festgestellten Lohndifferenz, mindestens aber die Festsetzung eines Lohnes von 8'000 Franken. Zudem fordert sie Lohnausstände von 56'500 Franken und eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung von sechs Monatslöhnen. Die Verhandlung führt zur Einigung zwischen den Parteien. Das Arbeitsverhältnis wird auf Ende April 1999 aufgelöst. Die Klägerin erhält 33'580 Franken Lohndifferenz nachbezahlt sowie die geforderten Lohnausstände. Aussergerichtlich erhält sie zudem eine Genugtuung von vier Monatslöhnen.

Die Parteien einigen sich und das Arbeitsgericht schreibt das Verfahren ab. Die Klägerin erhält eine Parteientschädigung von 4'500 Franken.

Kreisgericht: Gerichtskreis VIII Bern-Laupen, Nr. Z 98 1065