- Branche
- Domaines social et de la santé
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Dommages-intérêts/réparation du tort moral • Harcèlement sexuel • Indemnité
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 1999
- Entrée en force
- oui
Sexuelle Belästigung einer Pflegeassistentin
Eine Pflegeassistentin wird von ihrem Vorgesetzten sexuell belästigt. Sie verlangt bei der Schlichtungskommission eine Entschädigung von je drei Monatslöhnen wegen sexueller Belästigung und als Genugtuung nach der diskriminierenden Kündigung. Der Belästiger gibt die Vorfälle teilweise zu. Die Arbeitgeberin begründet, die Pflegeassistentin sei wegen ungenügender Leistung und ausländerfeindlicher Haltung entlassen worden. Die Schlichtungskommission schlägt eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3) und eine Genugtuung von insgesamt 20'000 Franken vor, die von den Parteien akzeptiert wird.Historique de la procédure
Die Schlichtungskommission erzielt Vergleich
Die Pflegeassistentin lässt sich vor der Schlichtungskommission von einem Anwalt vertreten. Sie klagt wegen sexueller Belästigung ihres Vorgesetzten. Nach der Aussprache zu diesen Vorfällen habe man ihr gekündigt. Der Vorgesetzte gibt zwei Vorfälle zu, weitere streitet er ab. Die Arbeitgeberin begründet die Kündigung mit ungenügender Arbeitsleistung und Ausländerfeindlichkeit der Klägerin.
Die Schlichtungskommission stellt fest, dass die Belästigung an sich nicht bestritten wird, sondern nur das genaue Ausmass. Für die Kündigung gebe es einen offensichtlichen Zusammenhang mit der Aussprache zu den Vorwürfen der Klägerin. Sie schlägt den Parteien einen Vergleich für eine Entschädigung von 18'000 Franken und eine Genugtuung von 2'000 Franken vor.
Die Parteien akzeptieren den Einigungsvorschlag der Schlichtungskommission.
Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 5/1999
Die Schlichtungskommission stellt fest, dass die Belästigung an sich nicht bestritten wird, sondern nur das genaue Ausmass. Für die Kündigung gebe es einen offensichtlichen Zusammenhang mit der Aussprache zu den Vorwürfen der Klägerin. Sie schlägt den Parteien einen Vergleich für eine Entschädigung von 18'000 Franken und eine Genugtuung von 2'000 Franken vor.
Die Parteien akzeptieren den Einigungsvorschlag der Schlichtungskommission.
Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 5/1999