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Diskriminierende Kündigung nach Mutterschaftsurlaub verneint
Kurzzusammenfassung
Im Entscheid BGer 4A_208/2021 vom 16. Juli 2021 beurteilte das Bundesgericht die Kündigung einer Arbeitnehmerin nach ihrem Mutterschaftsurlaub. Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Kündigung sei wegen ihrer Schwangerschaft beziehungsweise Mutterschaft erfolgt und deshalb diskriminierend im Sinne des Gleichstellungsgesetzes.
Die Vorinstanzen erachteten eine Diskriminierung zwar als glaubhaft gemacht, nahmen aber an, dass die Arbeitgeberin den Gegenbeweis erbracht habe. Die Kündigung sei aufgrund wirtschaftlicher Sparmassnahmen erfolgt und nicht wegen der Mutterschaft.
Das Bundesgericht bestätigte, dass nach Art. 6 GlG die betroffene Person eine Diskriminierung lediglich glaubhaft machen muss. Danach trägt die Arbeitgeberin die Beweislast dafür, dass objektive Gründe für die Kündigung vorlagen.
Vorliegend erachtete das Gericht die betrieblichen Gründe – insbesondere Reorganisation und die Einschätzung der längerfristigen Einsatzmöglichkeiten – als ausreichend bewiesen.
Mangels diskriminierender Kündigung wurde ein Anspruch auf Entschädigung nach Gleichstellungsgesetz verneint. Die Beschwerde wurde abgewiesen.
Bedeutung im Kontext des Gleichstellungsgesetzes
Der Entscheid BGer 4A_208/2021 konkretisiert die Beweislastregel von Art. 6 GlG bei Kündigungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Mutterschaft. Das Bundesgericht bestätigt, dass bereits objektive Indizien genügen, um eine Diskriminierung glaubhaft zu machen.
Zugleich zeigt der Entscheid, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Vermutung einer Diskriminierung durch den Nachweis sachlicher und geschlechtsneutraler Kündigungsgründe widerlegen können. Wirtschaftliche Reorganisationen oder betriebliche Bedürfnisse können deshalb eine Kündigung trotz zeitlicher Nähe zur Mutterschaft rechtfertigen.
Praxisrelevant ist insbesondere die klare Trennung zwischen der Glaubhaftmachung einer Diskriminierung und dem anschliessenden Gegenbeweis der Arbeitgeberschaft. Der Entscheid verdeutlicht die hohe Bedeutung einer sorgfältigen Dokumentation betrieblicher Gründe für Kündigungen im sensiblen Zeitraum rund um Schwangerschaft und Mutterschaft.