Branche
Domaines social et de la santé
Sexe
Homme
Base légale
Autre
Mots-clés juridiques
Licenciement • Harcèlement sexuel
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2023
Entrée en force
oui
Argovie Cas 76

Kündigung nach untersuchter sexueller Belästigung

Ein Gesundheitsfachmann führt mit einer ihm unterstellten Mitarbeiterin einen stark sexualisierten WhatsApp-Austausch, der zunächst einvernehmlich ist. Nachdem die Mitarbeiterin ihm mitteilt, dass sie dies nicht mehr wünscht, schreibt ihr der Gesundheitsfachmann dennoch weiter. Die Mitarbeiterin wendet sich an die Arbeitgeberin, die eine externe Untersuchung in Auftrag gibt. Diese bestätigt, dass eine sexuelle Belästigung vorliegt. Daraufhin kündigt die Arbeitgeberin dem Gesundheitsfachmann. Dieser betrachtet die Kündigung als diskriminierend. Die Schlichtungsstelle macht keinen Vergleichsvorschlag und erteilt dem Gesuchsteller die Klagebewilligung.

Historique de la procédure

23.06.2023
Die Schlichtungsstelle macht keinen Vergleichsvorschlag und erteilt dem Gesuchsteller die Klagebewilligung.
Der Gesuchsteller ist im Gesundheitswesen bei der Arbeitgeberin angestellt. Er hatte mit einer ihm unterstellten Mitarbeiterin in Ausbildung, von welcher er zudem wusste, dass sie psychisch labil war, einen stark sexualisierten verbalen Austausch an der Arbeit sowie in der Freizeit via Whatsapp. Die Kommunikation zwischen dem Gesuchsteller und der Mitarbeiterin ist zu Beginn einvernehmlich. In der Folge teilt die Mitarbeiterin dem Gesuchsteller unmissverständlich mit, dass sie diese Art von Kommunikation nicht mehr wolle. Trotz der unmissverständlichen Mitteilung hört der Gesuchsteller nicht mit der sexualisierten Kommunikation auf. Daraufhin ersucht die Mitarbeiterin bei der Arbeitgeberin um Schutz. Die Arbeitgeberin beauftragt eine externe Organisation mit einer Untersuchung. Diese kommt zum Schluss, dass ab dem Moment als die Mitarbeiterin unmissverständlich ‘stopp’ sagte eine sexuelle Belästigung vorliegt. Die Arbeitgeberin kündigt darauf dem Gesuchsteller. Der Gesuchsteller erachtet die Kündigung als diskriminierend und als Rachekündigung, wobei sein Verhalten strenger beurteilt werde als das Verhalten der Mitarbeiterin.

Aufgrund des differenzierten externen Untersuchungsberichts erachtet die Schlichtungsstelle die sexuelle Belästigung durch den Gesuchsteller als gegeben. Die Kündigung erachtet die Schlichtungsstelle als eine recht- und verhältnismässige Massnahme, da es bei den konkreten Gegebenheiten keine mildere Möglichkeit gab, die Mitarbeiterin zu schützen. Es war insbesondere nicht möglich die Arbeit so zu organisieren, dass der Gesuchsteller und die Mitarbeiterin sich nicht mehr begegnet wären. Zudem war der Gesuchsteller nicht einsichtig.

Die Schlichtungsstelle macht keinen Vergleichsvorschlag und erteilt dem Gesuchsteller die Klagebewilligung.

Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen des Kantons Aargau, 6. Mai 2024