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Sexuelle Belästigung durch Vorgesetzten
Eine Verkäuferin erhält von ihrem Vorgesetzten zunehmend sexualisierte und drängende WhatsApp-Nachrichten. Als die Verkäuferin den Vorgesetzten bittet, den privaten Kontakt zu beenden, wird ihr zwei Tage später gekündigt. Sie fordert eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung und sexueller Belästigung. Die Schlichtungsstelle bestätigt die sexuelle Belästigung und sieht die Kündigung als missbräuchlich an. In der Schlichtungsverhandlung einigen sich die Parteien auf einen Vergleich.Historique de la procédure
An der Schlichtungsverhandlung schliessen die Parteien einen Vergleich
Die Gesuchstellerin ist bei der Arbeitgeberin im Verkauf angestellt. Die Gesuchstellerin und ihr Vorgesetzter haben einen kollegialen bis freundschaftlichen Umgang. Der Whatsapp-Kontakt wird jedoch von Seiten des Vorgesetzten zunehmend sexualisiert und drängend. Nachdem die Gesuchstellerin den Vorgesetzten per Whatsapp darum bittet, den privaten Kontakt zu beenden, um weiterhin gut zusammenzuarbeiten, wird ihr zwei Tage später gekündigt. Die Gesuchstellerin verlangt eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung sowie wegen sexueller Belästigung. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung können die Parteien einen Vergleich abschliessen.
Die Schlichtungsstelle erachtet die sexuelle Belästigung als erwiesen und die Kündigung als missbräuchlich. Der Chef verkennt seine Rolle als Arbeitgeber, seine Fürsorgepflicht und das Abhängigkeitsverhältnis der Gesuchstellerin. Die Gesuchstellerin wird dadurch unter Druck gesetzt. Es war nicht möglich sich gegen die Grenzüberschreitungen ihres Chefs zu wehren, ohne nicht den Verlust der Arbeitsstelle zu riskieren.
Die Schlichtungsstelle unterbreitet den Parteien einen Vergleichsvorschlag, worauf sich diese anlässlich der Schlichtungsverhandlung einigen können.
Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen des Kantons Aargau, 6. Mai 2024
Die Schlichtungsstelle erachtet die sexuelle Belästigung als erwiesen und die Kündigung als missbräuchlich. Der Chef verkennt seine Rolle als Arbeitgeber, seine Fürsorgepflicht und das Abhängigkeitsverhältnis der Gesuchstellerin. Die Gesuchstellerin wird dadurch unter Druck gesetzt. Es war nicht möglich sich gegen die Grenzüberschreitungen ihres Chefs zu wehren, ohne nicht den Verlust der Arbeitsstelle zu riskieren.
Die Schlichtungsstelle unterbreitet den Parteien einen Vergleichsvorschlag, worauf sich diese anlässlich der Schlichtungsverhandlung einigen können.
Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen des Kantons Aargau, 6. Mai 2024