Branche
Secteur manufacturier, industrie
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale • Evaluation du travail
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2023
Entrée en force
oui
Argovie Cas 79

Lohngleichheit einer Kadermitarbeiterin der Industrie

Eine Kadermitarbeiterin leitet mehrere Projekte und Mitarbeitende in der Industrie. Sie fordert eine Beförderung und mehr Lohn, da sie extern mit einem höherqualifizierten Titel bezeichnet wird als intern und ein Kollege mit ähnlicher Erfahrung 15% mehr verdient. Die Arbeitgeberin bestreitet die Gleichwertigkeit der Positionen und verweist auf die interne und externe Praxis unterschiedlicher Berufsbezeichnungen sowie eine beanstandungsfreie Lohngleichheitsanalyse. Die Kadermitarbeiterin verlangt Lohnnachzahlung für die letzten fünf Jahre und einen diskriminierungsfreien Lohn. Die Schlichtungsstelle schlägt eine Lohnnachzahlung vor und betont, dass interne und externe Bezeichnungen übereinstimmen sollten. Da keine Einigung erzielt wird, wird die Klagebewilligung erteilt. Die Parteien einigen sich schliesslich bilateral nach Klageeinreichung beim Gericht.

Historique de la procédure

23.12.2023
Die Klagebewilligung wird ausgestellt. Die Parteien einigen sich bilateral nach der Klageeinreichung beim zuständigen Gericht.
Die Gesuchstellerin arbeitet als Ingenieurin bei der Arbeitgeberin. Sie hat über dreissig Jahre Berufserfahrung als Ingenieurin in der Industrie. Sie leitet mehrere Projekte und Mitarbeitende. Sie argumentiert, dass sie gegenüber Kund:innen mit einem höherqualifizierten Titel bezeichnet wird als ihr intern zugestanden werde. Deshalb müsste sie befördert werden und mehr Lohn erhalten. Die Gesuchstellerin vergleicht sich mit einem Kollegen mit ähnlicher Berufserfahrung und fast identischem Aufgabengebiet, der jedoch rund 15% mehr verdiene. Die Arbeitgeberin bestreitet die Gleichwertigkeit der Anforderungen der beiden Stellen, insbesondere die Führungskompetenz der Gesuchstellerin, und erklärt die Praxis der unterschiedlichen Berufsbezeichnungen in der internen und externen Kommunikation sei für das Verständnis der Kund:innen üblich. Schliesslich habe die Lohngleichheitsanalyse ihres Betriebs zu keinen Beanstandungen geführt. Die Gesuchstellerin reicht ein Schlichtungsgesuch ein und verlangt Lohnnachzahlung während der letzten fünf Jahre sowie einen diskriminierungsfreien Lohn. An der Schlichtungsverhandlung kann kein Vergleich abgeschlossen werden. Der Gesuchstellerin wird die Klagebewilligung erteilt.

Die Schlichtungsstelle macht einen Vergleichsvorschlag zur Lohnnachzahlung. Sie ist der Auffassung, dass die Arbeitgeberin die besser qualifizierte Bezeichnung der Gesuchstellerin, welche sie nach aussen gegenüber Kund*innen verwendet, auch intern gelten lassen muss. Ein gutes Ergebnis in der Lohngleichheitsanalyse schliesst eine Lohndiskriminierung im Einzelfall nicht aus. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung können sich die Parteien nicht einigen.

Die Klagebewilligung wird ausgestellt. Die Parteien einigen sich bilateral nach der Klageeinreichung beim zuständigen Gericht.

Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen des Kantons Aargau, 6. Mai 2024