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Lohndiskriminierung einer NPO-Mitarbeiterin
Eine NPO-Mitarbeiterin arbeitet seit 2011 bei ihrer Arbeitgeberin und verlässt ihre Arbeitsstelle zum 31. Dezember 2023. Sie fordert eine Lohnnachzahlung der letzten fünf Jahre wegen Lohndiskriminierung, da ihr männlicher Kollege mit gleichen Aufgaben und Ausbildung mehr verdient. Die Arbeitgeberin argumentiert, dass der Kollege mehr Berufserfahrung habe. Die Schlichtungsstelle überprüft die Lohneinstufung und stellt fest, dass die Berufserfahrung der Mitarbeiterin geringer gewichtet wurde. Die Parteien einigen sich in der Schlichtungsverhandlung auf einen Vergleich.Historique de la procédure
An der Schlichtungsverhandlung konnte ein Vergleich abgeschlossen werden.
Die Gesuchstellerin arbeitet seit 2011 bei der Arbeitgeberin. Sie verlässt per 31. Dezember 2023 die Arbeitsstelle und fordert nachträglich eine Lohnnachzahlung während der letzten fünf Jahre aufgrund von Lohndiskriminierung. Dazu vergleicht sie sich direkt mit ihrem männlichen Kollegen, der die gleichen Aufgaben hat wie sie. Das Lohnsystem der Arbeitgeberin stellt auf den Tätigkeits- und Verantwortungsbereich, die Ausbildung und die Berufserfahrung ab. Die Arbeitgeberin argumentiert, dass die Gesuchstellerin deutlich weniger Berufserfahrung aufweisen könne als ihr männlicher Kollege. Die Aufgaben und die Ausbildung seien gleich. Die Gesuchstellerin widerspricht der Arbeitgeberin und verlangt Lohnnachzahlung während der letzten fünf Jahre.
Die Schlichtungsstelle überprüft die dargelegte Lohneinstufung der Arbeitgeberin kommt zum Schluss, dass die Gesuchstellerin und ihr Kollege die gleiche Aufgabe und Ausbildung aufweisen. Die Berufserfahrung der Gesuchstellerin wurde weniger gewichtet als bei ihrem Kollegen.
Die Schlichtungsstelle macht einen Vergleichsvorschlag. Die Parteien nehmen den Vorschlag an und schliessen einen Vergleich ab.
Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen des Kantons Aargau, 6. Mai 2024
Die Schlichtungsstelle überprüft die dargelegte Lohneinstufung der Arbeitgeberin kommt zum Schluss, dass die Gesuchstellerin und ihr Kollege die gleiche Aufgabe und Ausbildung aufweisen. Die Berufserfahrung der Gesuchstellerin wurde weniger gewichtet als bei ihrem Kollegen.
Die Schlichtungsstelle macht einen Vergleichsvorschlag. Die Parteien nehmen den Vorschlag an und schliessen einen Vergleich ab.
Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen des Kantons Aargau, 6. Mai 2024