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Lohndiskriminierung einer Marketingmitarbeiterin
Die Klägerin arbeitet in der Marketingabteilung der Beklagten. Nach mehreren Dienstjahren stellt die Klägerin fest, dass sie deutlich weniger verdient als ihre männlichen Kollegen, welche im Organigramm der Beklagten die gleiche resp. eine ihrer Ansicht nach vergleichbare Stelle innehaben. Aus diesem Grund entscheidet sich die Klägerin dafür, das Arbeitsverhältnis zu beenden und die Lohndifferenz einzuklagen.Historique de la procédure
Es kann kein Vergleich abgeschlossen wereden. Im Rahmen aussergerichtlicher Vergleichsgespräche wird eine Vereinbarkung getroffen.
Die Klägerin arbeitet seit vielen Jahren in der Marketingabteilung der Beklagten in einer Leitungsfunktion. Die Aufgabengebiete der Klägerin veränderten sich mit der Zeit. Anfang 2022 wird sich die Klägerin der Lohndifferenz bewusst, worauf sie dies intern anspricht und sich schlussendlich dazu entschliesst, das Arbeitsverhältnis zu kündigen und den Anspruch gerichtlich durchzusetzen.
Mit Schlichtungsgesuch vom 20. September 2022 fordert die Klägerin von der Beklagten einen Bruttobetrag von knapp 150'000.00 für die Lohndifferenz der letzten 5 Jahre.
Die Schlichtungsverhandlung findet am 6. Dezember 2022 statt. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung kann kein Vergleich erzielt werden und das Verfahren wird zunächst sistiert. Aussergerichtliche Vergleichsgespräche führen schliesslich zum Abschluss einer Vereinbarung.
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland 2023, Berner Fall 100
Mit Schlichtungsgesuch vom 20. September 2022 fordert die Klägerin von der Beklagten einen Bruttobetrag von knapp 150'000.00 für die Lohndifferenz der letzten 5 Jahre.
Die Schlichtungsverhandlung findet am 6. Dezember 2022 statt. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung kann kein Vergleich erzielt werden und das Verfahren wird zunächst sistiert. Aussergerichtliche Vergleichsgespräche führen schliesslich zum Abschluss einer Vereinbarung.
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland 2023, Berner Fall 100