Branche
Hôtellerie-restauration
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Congé représailles • Licenciement • Harcèlement sexuel • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2023
Entrée en force
oui
Berne Cas 190

Rachekündigung einer Servicemitarbeiterin

Nachdem eine Servicemitarbeiterin mitteilt, dass sie von ihrem direkten Vorgesetzten seit Beginn des Arbeitsverhältnisses sexuell belästigt werde, erhält sie die Kündigung. Die Klägerin reicht ein Schlichtungsgesuch ein und fordert die Feststellung der mehrfachen sexuellen Belästigung sowie gestützt auf Art. 4 GlG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 GlG eine Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen, berechnet auf Grundlage des Schweizer Durchschnittlohns. Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens einigen sich die Parteien auf eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen.

Historique de la procédure

01.02.2023
Die Parteien schliessen einen Vergleich.
Die Klägerin absolviert einen Probearbeitstag in einem Restaurant. Gemäss Ausführungen der Klägerin habe der nächsthöhere Vorgesetzte ihres Chefs (nachfolgend A genannt) an diesem Tag zu ihr gesagt, sie sei sehr schön und zarte Frauen seien sehr «handlich». Darüber sei sie so schockiert gewesen, dass sie den Probearbeitstag vorzeitig abgebrochen habe.
In den Tagen darauf schliessen die Klägerin (sie sei auf eine Arbeitsstelle angewiesen gewesen) und die Beklagte einen Arbeitsvertrag ab. Gemäss Ausführungen der Klägerin habe ihr direkter Vorgesetzter (nachfolgend B genannt) bereits an ihrem ersten Arbeitstag zu ihr gesagt, sie sei sehr schön, und sie an den Hüften gepackt. In den darauffolgenden Tagen hätten sich derartige Vorfälle wiederholt. Zehn Tage nach Arbeitsbeginn habe B ihr dann drei Mal aufs Gesäss geschlagen. Die Situation habe ihr zunehmend zugesetzt, weshalb sie – unter dem Vorwand von gesundheitlichen Problemen – die Arbeitsstelle verlassen habe und – mit Erlaubnis von B – die nächsten drei Tage nicht zur Arbeit erschienen sei.
Am ersten Tag, an dem die Klägerin ihre Arbeit wiederaufnahm, habe sie das Gespräch mit A gesucht und ihm erklärt, dass sie die Berührungen durch B stören würden. A habe ihr gesagt, dass es in diesem Fall besser wäre, wenn sie kündigen würde. Gleichentags kündigt die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin. Die Kündigung erfolgte innerhalb der Probezeit und wird mit der Neuorganisation des Personals begründet.

Am 25. November 2022 reicht die Klägerin bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland ein Schlichtungsgesuch ein. Sie verlangt die Feststellung, dass sie während des Probearbeitstags bei der Beklagten von A und während ihrer Anstellung bei der Beklagten von B mehrfach sexuell belästigt worden sei. Ausserdem macht sie eine Entschädigung von drei Monatslöhnen, berechnet auf der Grundlage des Schweizer Durchschnittslohns, geltend.
Die Beklagte reicht am 11. Januar 2023 eine Stellungnahme ein, in der sie sämtliche Vorwürfe der Klägerin bestreitet und betreffend die Feststellungsbegehren darlegt, dass kein Feststellungsinteresse bestehe.

Im Rahmen der formlosen Vergleichsgespräche einigen sich die Parteien darauf, der Klägerin – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen zu bezahlen, per Saldo aller Ansprüche aus dem ehemaligen Arbeitsverhältnis. Diese Vereinbarung konnte bis am 8. Februar 2023 widerrufen werden. Da keine der Parteien von der Widerrufsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat, wird die Vereinbarung am 15. Februar 2023 zu Protokoll genommen und das Verfahren als erledigt abgeschrieben.

Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland 2023, Berner Fall 103