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- Licenciement • Licenciement discriminatoire • Grossesse • Indemnité
- Rapport de travail
- Droit privé
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- 1 Décision 2023
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- oui
Diskriminierende Kündigung einer Pflegefachfrau
Eine Pflegefachfrau ist aufgrund ihrer Schwangerschaft ab Oktober 2021 während mehrerer Wochen krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Sie erleidet eine Fehlgeburt. Nach ihrer Rückkehr zur Arbeit erkundigt sich die Vorgesetzte, ob sie noch immer den Wunsch habe, Mutter zu werden. Die Klägerin bejaht dies. Kurz darauf erhält sie die Kündigung. Begründet wird die Kündigung mit der Reduktion der Restfinanzierung des Gemeinwesens sowie den Überkapazitäten im Pflegeteam. Die Klägerin erachtet die Kündigung als diskriminierend und fordert eine Entschädigung von vier Monatslöhnen. Der Klägerin wird anlässlich der Schlichtungsverhandlung die Klagebewilligung erteilt.Historique de la procédure
Die Klagebewilligung wird erteilt.
Die Klägerin tritt am 1. Februar 2020 als diplomierte Pflegefachfrau mit einem Arbeitspensum von 90% in den Betrieb der Beklagten ein. Aufgrund einer Schwangerschaft ist die Klägerin vom 9. Oktober 2021 bis am 31. Dezember 2021 krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Die Klägerin erleideit eine Fehlgeburt. Nach ihrer Rückkehr an den Arbeitsplatz erkundigt sich die Vorgesetzte bei der Klägerin, ob sie noch immer den Wunsch hege, Mutter zu werden. Die Klägerin bejaht dies. Wenig später erhält die Klägerin mit Schreiben vom 20. Januar 2022 die Kündigung. Die Arbeitgeberin teilt ihr schriftlich mit, der Grund für die Kündigung liege in der Reduktion der Restfinanzierung des Gemeinwesens im Jahr 2022 sowie den Überkapazitäten im Pflegeteam. Aus diesen Gründen habe man die Strukturen entsprechend anpassen müssen, was einen Personalabbau zur Folge hatte.
Wenige Tage nach der Kündigung besucht die Klägerin die Website der Arbeitgeberin und sieht dort, dass diverse Stellen ausgeschrieben sind. Die Tätigkeitsbereiche und die Ausbildungsvoraussetzungen der zu besetzenden Stellen entsprechen dabei der Stelle der Klägerin. Auf Anfrage hin begründet die Arbeitgeberin die Stellenausschreibungen im Zeitpunkt der Kündigung mit der hohen Fluktuationsrate im Gesundheitswesen.
Die Klägerin reicht am 31. März 2023 ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland ein. Sie macht gegenüber der Beklagten eine Entschädigung von vier Monatslöhnen wegen diskriminierender Kündigung geltend.
Im Rahmen der durchgeführten Vergleichsverhandlungen können sich die Parteien nicht auf einen Vergleich einigen. Der Klägerin wird die Klagebewilligung erteilt.
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland 2023, Berner Fall 109
Wenige Tage nach der Kündigung besucht die Klägerin die Website der Arbeitgeberin und sieht dort, dass diverse Stellen ausgeschrieben sind. Die Tätigkeitsbereiche und die Ausbildungsvoraussetzungen der zu besetzenden Stellen entsprechen dabei der Stelle der Klägerin. Auf Anfrage hin begründet die Arbeitgeberin die Stellenausschreibungen im Zeitpunkt der Kündigung mit der hohen Fluktuationsrate im Gesundheitswesen.
Die Klägerin reicht am 31. März 2023 ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland ein. Sie macht gegenüber der Beklagten eine Entschädigung von vier Monatslöhnen wegen diskriminierender Kündigung geltend.
Im Rahmen der durchgeführten Vergleichsverhandlungen können sich die Parteien nicht auf einen Vergleich einigen. Der Klägerin wird die Klagebewilligung erteilt.
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland 2023, Berner Fall 109