- Branche
- Négoce, commerce de détail
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Congé représailles • Licenciement • Harcèlement sexuel • Indemnité
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2023
- Entrée en force
- oui
Rachekündigung einer Detailhandelsangestellten
Die Klägerin sieht sich seit Stellenantritt mit Sprüchen sexueller Natur durch ihren Vorgesetzten konfrontiert. Diese Vorfälle meldet sie ihrer Arbeitskollegin und gleichzeitig stellvertretenden Shopleiterin. Darauf folgt ein Gespräch zwischen dem Vorgesetzten und dem Geschäftsführer. Anschliessend erhält die Klägerin am 25. März 2023 die Kündigung. Die darin genannte Begründung stimmt nicht mit einer späteren vom 13. April 2023 überein. Die Klägerin sieht in den Sprüchen sexueller Natur eine sexuelle Belästigung i.S.v. Art. 4 GlG und fordert eine angemessene Entschädigung. Die Kündigung sieht die Klägerin als diskriminierend an und fordert eine angemessene Entschädigung. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung kann eine Vereinbarung geschlossen werden.Historique de la procédure
Die Parteien schliessen einen Vergleich.
Die Klägerin schliesst im Oktober 2022 mit ihrer Arbeitgeberin einen unbefristeten Arbeitsvertrag, mit Arbeitsbeginn ab 1. Oktober 2022 und einem Arbeitspensum von 60% ab. Der Arbeitsvertrag sieht eine Probezeit von 3 Monaten vor.
Seit Beginn des Arbeitsverhältnisses wird die Klägerin mit Sprüchen sexueller Natur durch ihren Vorgesetzten konfrontiert. Sie meldet die Vorfälle ihrer Arbeitskollegin und gleichzeitig stellvertretenden Shopleiterin. Diese rät der Klägerin, mit dem Vorgesetzten ein Gespräch zu suchen. Zudem fand zwischen dem Vorgesetzten und dem Geschäftsführer ein Gespräch unter vier Augen statt. Dabei habe der Vorgesetzte sämtliche Vorwürfe abgestritten.
Am 25. März 2023 erhält die Arbeitnehmerin von ihrem Arbeitgeber die Kündigung mit der Begründung der mangelhaften Erfüllung der Anforderungen. Auf Ersuchen der Klägerin hin wird die Kündigung mit Schreiben vom 13. April 2023 mit der schlechten Wirtschaftslage begründet. Am 28. März 2023 erhält die Klägerin per Email ein Stelleninserat für ihre Position.
Verfahrensgeschichte:
Am 11. April 2023 reicht die Klägerin bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland ein Schlichtungsgesuch ein. Sei verlangt eine angemessene Entschädigung wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sowie eine angemessene Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung. Die beklagte Partei reicht am 5. Mai 2023 eine Stellungnahme ein, in der sie sämtliche Vorwürfe bestritt.
Im Rahmen der formlosen Vergleichsgespräche einigen sich die Parteien auf eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen für die Kündigung sowie zwei schweizerische Durchschnittslöhne für die sexuelle Belästigung, per Saldo aller Ansprüche aus dem ehemaligen Arbeitsverhältnis.
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland 2023, Berner Fall 110
Seit Beginn des Arbeitsverhältnisses wird die Klägerin mit Sprüchen sexueller Natur durch ihren Vorgesetzten konfrontiert. Sie meldet die Vorfälle ihrer Arbeitskollegin und gleichzeitig stellvertretenden Shopleiterin. Diese rät der Klägerin, mit dem Vorgesetzten ein Gespräch zu suchen. Zudem fand zwischen dem Vorgesetzten und dem Geschäftsführer ein Gespräch unter vier Augen statt. Dabei habe der Vorgesetzte sämtliche Vorwürfe abgestritten.
Am 25. März 2023 erhält die Arbeitnehmerin von ihrem Arbeitgeber die Kündigung mit der Begründung der mangelhaften Erfüllung der Anforderungen. Auf Ersuchen der Klägerin hin wird die Kündigung mit Schreiben vom 13. April 2023 mit der schlechten Wirtschaftslage begründet. Am 28. März 2023 erhält die Klägerin per Email ein Stelleninserat für ihre Position.
Verfahrensgeschichte:
Am 11. April 2023 reicht die Klägerin bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland ein Schlichtungsgesuch ein. Sei verlangt eine angemessene Entschädigung wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sowie eine angemessene Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung. Die beklagte Partei reicht am 5. Mai 2023 eine Stellungnahme ein, in der sie sämtliche Vorwürfe bestritt.
Im Rahmen der formlosen Vergleichsgespräche einigen sich die Parteien auf eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen für die Kündigung sowie zwei schweizerische Durchschnittslöhne für die sexuelle Belästigung, per Saldo aller Ansprüche aus dem ehemaligen Arbeitsverhältnis.
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland 2023, Berner Fall 110