- Branche
- Domaines social et de la santé
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Licenciement • Licenciement discriminatoire • Grossesse • Indemnité
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2023
- Entrée en force
- oui
Diskriminierende Kündigung einer Fachärztin
Eine Arbeitnehmerin ist bei ihrer Arbeitgeberin als Fachärztin beschäftigt. Aufgrund einer Schwangerschaft reduziert die Arbeitnehmerin ihr Pensum. Nach der Geburt verlängert die Fachärztin den Mutterschaftsurlaub als unbezahlten Urlaub um zwei Monate. Während des unbezahlten Urlaubs kommt es zu Diskussionen über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Schliesslich kündigt die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin vor Ablauf des unbezahlten Urlaubs.Historique de la procédure
Die Parteien schliessen einen Vergleich.
Eine Arbeitnehmerin ist bei ihrer Arbeitgeberin als Fachärztin beschäftigt. Aufgrund einer Schwangerschaft reduziert die Arbeitnehmerin ihr Pensum. Anschliessend bezieht sie Mutterschaftsurlaub und verlängert diesen als unbezahlten Urlaub um rund zwei Monate. Während des unbezahlten Urlaubs kommt es zu Diskussionen über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Schliesslich kündigt die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin vor Ablauf des unbezahlten Urlaubs, unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist.
Mit Schlichtungsgesuch beantragt die Arbeitnehmerin eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung in der Höhe von drei Monatslöhnen sowie ausstehende Lohnzahlungen.
Anlässlich der Schlichtungsverhandlung einigen sich die Parteien über die Lohnforderung. Auf eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung wird verzichtet.
Schlichtungsbehörde für Gleichstellungsfragen Kanton Luzern, SBG 23.2
Mit Schlichtungsgesuch beantragt die Arbeitnehmerin eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung in der Höhe von drei Monatslöhnen sowie ausstehende Lohnzahlungen.
Anlässlich der Schlichtungsverhandlung einigen sich die Parteien über die Lohnforderung. Auf eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung wird verzichtet.
Schlichtungsbehörde für Gleichstellungsfragen Kanton Luzern, SBG 23.2