- Branche
- Domaines social et de la santé
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Dommages-intérêts/réparation du tort moral • Harcèlement sexuel • Indemnité
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2001
- Entrée en force
- oui
Sexuelle Belästigung einer Kursleiterin
Eine Kursleiterin wendet sich nach der Kündigung an die Schlichtungskommission. Sie klagt u.a. wegen sexueller Belästigung und verlangt eine Entschädigung (Gleichstellungsgesetz Art. 4 und 5). Die Schlichtungskommission schlägt vor, dass die Arbeitgeberin zwei durchschnittliche Löhne als Entschädigung und zusätzlich eine Genugtuung bezahlen soll. Die Parteien stimmen dem Vorschlag zu.Historique de la procédure
Die Schlichtungskommission erzielt Vergleich
Die Kursleiterin fordert eine Überprüfung der Kündigung und der Nachzahlung ausstehender Lohnbestandteile. Ausserdem verlangt sie eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung von zwei Kollegen. Über die erste Forderung einigen sich die Parteien selber.
An der Schlichtungsverhandlung reduziert die Kursleiterin ihre Begehren auf eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung. Die Schlichtungskommission schlägt eine Entschädigung von zwei durchschnittlichen Monatslöhnen und eine Genugtuung von 500 Franken vor. Die Arbeitgeberin stimmt zu.
Die Schlichtungskommission erzielt einen Vergleich. Die Klägerin erhält eine Entschädigung und Genugtuung von insgesamt 10’500 Franken.
Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 6/00
An der Schlichtungsverhandlung reduziert die Kursleiterin ihre Begehren auf eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung. Die Schlichtungskommission schlägt eine Entschädigung von zwei durchschnittlichen Monatslöhnen und eine Genugtuung von 500 Franken vor. Die Arbeitgeberin stimmt zu.
Die Schlichtungskommission erzielt einen Vergleich. Die Klägerin erhält eine Entschädigung und Genugtuung von insgesamt 10’500 Franken.
Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 6/00