Branche
Secteur manufacturier, industrie
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Situation familiale • Maternité • Etat civil • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2021
Entrée en force
oui
Thurgovie Cas 52

Diskriminierende Kündigung einer Werksmitarbeiterin

Die Klägerin war von Juli 2017 bis März 2021 als Werksmitarbeiterin fest angestellt und wurde gemäss Arbeitsplan für Früh- und Spätschichten eingesetzt. Da im Juni 2020 bei der Werksmitarbeiterin Probleme mit der Tagesmutter auftraten, informierte sie die Arbeitgeberin, dass sie aus persönlichen Gründen (Betreuung zweier Kinder als alleinerziehende Mutter) per sofort und für voraussichtlich mindestens die nächsten vier Jahre nur noch eine Schicht, die Frühschicht, werde abdecken können und es ihr nicht mehr möglich sei, in der Spätschicht zu arbeiten. Die Werksmitarbeiterin bot der Arbeitgeberin an, in einem anderen Bereich zu arbeiten. Die Abklärungen für einen Wechsel verliefen jedoch negativ und die Arbeitgeberin kündigte der Werksmitarbeiterin.
Es ist davon auszugehen, dass die Kündigung aufgrund der persönlichen Situation der Werksmitarbeiterin als alleinerziehende Mutter und damit aufgrund des Geschlechts erfolgt ist. Somit sei die Kündigung (indirekt) als diskriminierend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GlG zu bezeichnen.
Da es für die Werksmitarbeiterin als alleinerziehende Mutter schwierig sein würde, rasch eine neue Stelle mit vollem Pensum finden zu können, fordert sie die Bezahlung einer Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung.

Historique de la procédure

20.09.2021
Die Parteien akzeptieren den Vorschlag der Schlichtungsstelle für eine Entschädigung und schliessen einen Vergleich.
Die Klägerin wurde als Werksmitarbeiterin angestellt. Der Stellenantritt erfolgte am 10.07.2017. Vereinbart wurde eine Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche. Der Bruttomonatslohn belief sich auf CHF 4'300.00 zuzüglich eines anteiligen 13. Monatslohns und Schichtzulagen.
Im Januar 2021 kündigte die Arbeitgeberin der Werksmitarbeiterin mit der Begründung, dass die Werksmitarbeiterin aufgrund ihrer persönlichen familiären Situation (alleinerziehende Mutter von zwei Kindern) um Arbeitseinsätze lediglich noch in der Frühschicht gebeten habe, obwohl grundsätzlich die Einteilung in Früh- und Spätschichten vorgesehen sei. Die in der Folge vorgenommene ausschliessliche Einteilung der Werksmitarbeiterin in Frühschichten habe zu Konflikten im Team geführt. Alternative Tätigkeiten konnten der Werksmitarbeiterin nicht angeboten werden.

Die erschwerte Arbeitsplanung und Organisation, die Ungleichbehandlung mit der einhergehenden Missstimmung im Team und die Äusserungen der Werksmitarbeiterin, wonach sich die Situation in den nächsten vier Jahren kaum ändern werde, habe zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt.
Die Werksmitarbeiterin bestreitet, dass sie sich nur noch in der Frühschicht habe einteilen lassen und keine Spätschichten mehr habe übernehmen wollen. Bestritten wird auch, dass es Unruhe im Team gegeben habe. Vielmehr hatte dieses durchaus Verständnis für die Situation der Werksmitarbeiterin, welche entsprechende Vorwürfe der Arbeitgeberin gegenüber der kantonalen Arbeitslosenkasse zurückwies.
Die Kündigung sei diskriminierend, da sie aufgrund der persönlichen Situation der Werksmitarbeiterin als alleinerziehende Mutter und damit aufgrund des Geschlechts erfolgt sei. Deshalb fordert die Werksmitarbeiterin die Bezahlung einer Entschädigung in der Höhe von CHF 15'000.00 (entspricht rund drei Monatslöhnen), gemäss Art. 336b OR, Art. 9 GlG.

Da die Werksmitarbeiterin in der Zwischenzeit eine neue Stelle gefunden hat und mit der Tagesschicht glücklich ist, hält es die Kommission anlässlich der Schlichtungsverhandlung für angemessen, den Parteien die Vergütung einer Entschädigung von ca. einem Monatslohn vorzuschlagen.

Die Parteien einigen sich auf die Bezahlung einer Poenale in der Höhe von CHF 4'400.00 an die Werksmitarbeiterin (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht).

Schlichtungsstelle des Kantons Thurgau nach Gleichstellungsgesetz, 02/2021