- Branche
- Transports, télécommunications
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Dommages-intérêts/réparation du tort moral • Harcèlement sexuel • Indemnité
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 2 Décisions 2001 - 2002
- Entrée en force
- oui
Sexuelle Belästigung einer Telefonistin
Eine Telefonistin in einem Transportunternehmen wird während der Nachtschicht von einem Chauffeur mehrmals sexuell belästigt. Weil sie von ihrem Vorgesetzten keine Unterstützung gegen den Belästiger erhält, kündigt sie. Bei der Schlichtungskommission verlangt sie eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung von zwei Monatslöhnen und eine Genugtuung (Gleichstellungsgesetz Art. 5). Der Arbeitgeber bestätigt zwar die Belästigungen, geht aber auf den Vorschlag der Schlichtungskommission nicht ein, der Klägerin zwei durchschnittliche Monatslöhne zu bezahlen. Stattdessen bietet er 3'500 Franken Entschädigung und 500 Franken für die Parteikosten an. Dieses Angebot lehnt die Klägerin ab und wendet sich ans Kreisgericht. Es kommt zu einem Vergleich. Die Arbeitgeberin bezahlt 5'000 Franken Entschädigung und 2'000 Franken an die Parteikosten. Sie verpflichtet sich, dem Täter einen schriftlichen Verweis zuzustellen.Historique de la procédure
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest
Die Telefonistin arbeitet sei zwei Jahren beim Transportunternehmen, als sie während des Nachtdienstes in der Telefonzentrale sexuell belästigt wird. Weil sie von ihrem Arbeitgeber keine Unterstützung gegen den Belästiger erhält, kündigt sie die Stelle. Ihr Anwalt wendet sich an die Schlichtungskommission. Er fordert eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung von zwei Monatslöhnen und eine Genugtuung von 1'000 Franken.
Die Schlichtungskommission schlägt eine Entschädigung von zwei durchschnittlichen Monatslöhnen von insgesamt 10'000 Franken, zudem eine Genugtuung und die Begleichung der Parteikosten von je 500 Franken vor. Der Arbeitgeber geht nicht auf diesen Vorschlag ein und macht stattdessen einen eigenen: Eine Entschädigung von 3'500 Franken und Parteikosten von 500 Franken. Diesen Vergleichsvorschlag weist die Klägerin zurück.
Die Schlichtungskommission muss Nichteinigung feststellen.
Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 7/2001
Die Schlichtungskommission schlägt eine Entschädigung von zwei durchschnittlichen Monatslöhnen von insgesamt 10'000 Franken, zudem eine Genugtuung und die Begleichung der Parteikosten von je 500 Franken vor. Der Arbeitgeber geht nicht auf diesen Vorschlag ein und macht stattdessen einen eigenen: Eine Entschädigung von 3'500 Franken und Parteikosten von 500 Franken. Diesen Vergleichsvorschlag weist die Klägerin zurück.
Die Schlichtungskommission muss Nichteinigung feststellen.
Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 7/2001
Das Kreisgericht Bern-Laupen erzielt einen Vergleich
Die Telefonistin wendet sich ans Kreisgericht, wo sie 10'000 Franken Entschädigung und 1'000 Franken Genugtuung fordert. Unterstützt wird sie von einem Anwalt, dessen Kosten die Rechtsschutzversicherung übernimmt. Es kommt zu einem Vergleich vor dem Einzelrichter.
Der Arbeitgeber muss der Klägerin 5'000 Franken Entschädigung und 2'000 Franken an die Parteikosten bezahlen.
Gerichtskreis VIII Bern-Laupen; Berner Zeitung 13.04.2002
Der Arbeitgeber muss der Klägerin 5'000 Franken Entschädigung und 2'000 Franken an die Parteikosten bezahlen.
Gerichtskreis VIII Bern-Laupen; Berner Zeitung 13.04.2002