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Fehlende Lohnzahlungen und sexuelle Belästigung einer Unterhaltsreinigerin
Eine Unterhaltsreinigerin, die vom 26. Mai 2020 bis 31. März 2022 bei im Stundenlohn angestellt ist, macht geltend, sie habe im Oktober 2021 mehr gearbeitet, als in der Zeiterfassung erfasst wurde. Sie fordert eine Nachzahlung für die nicht erfassten Stunden und zusätzlich für geleistete Überstunden. Zudem macht sie geltend, dass sie während ihrer Anstellung nicht alle Ferien habe beziehen können. Die Unterhaltsreinigerin erhebt auch den Vorwurf, dass sie am Arbeitsplatz sexuell belästigt wurde, und verlangt eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung, Genugtuung sowie Schadenersatz für ihre psychotherapeutische Behandlung. Die Arbeitgeberin bestreitet die Vorwürfe und betont, dass die Ansprüche der Reinigungsmitarbeiterin verwirkt und dass alle Überstunden und Ferien ordnungsgemäss vergütet worden seien. Ein Vorfall betr. sexuelle Belästigung sei bei der Arbeitgeberin nie gemeldet worden. Präventionsmassnahmen gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz seien im genügenden Umfang vorhanden.Die Parteien einigen sich in der Schlichtungsverhandlung auf eine Pauschalzahlung von CHF 2'500, da die Reinigungsmitarbeiterin nachweislich Doppelschichten gearbeitet hat und kaum Ferien beziehen konnte.
Historique de la procédure
Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich
Die Unterhaltsreinigerin ist zwischen dem 26. Mai 2020 und dem 31. März 2022 im Stundenlohn angestellt. Die Arbeitgeberin kündigt das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2022, welches sich aufgrund von Krankheit der Arbeitnehmerin bis zum 31. März 2022 verlängert. Die Unterhaltsreinigerin macht geltend, im Oktober 2021 statt der erfassten 150 Stunden tatsächlich 216 Stunden gearbeitet zu haben. Zudem habe sie insgesamt 108 Überstunden geleistet. Am 9. Dezember 2021 beschwert sie sich bei der Arbeitgeberin, woraufhin sie CHF 1'500 als Vorschuss und Nachzahlung erhält. Dies deckt ihrer Meinung nach jedoch nicht den gesamten Lohnanspruch ab, insbesondere weil der Vorschuss im Dezember wieder abgebucht wird. Weiterhin verlangt die Reinigungsmitarbeiterin Lohnnachzahlungen für zusätzliche Überstunden und weist darauf hin, dass sie ihren Anspruch auf Ferien nicht vollständig habe durchsetzen können. Aufgrund der hohen Arbeitsbelastung sei sie erkrankt. Die Arbeitnehmerin berichtet auch von verbalen Übergriffen ihres Vorgesetzten, der sie beleidigt und sexuell belästigt habe. Sie fordert eine Genugtuung von CHF 7'000 und Schadenersatz für ihre psychotherapeutische Behandlungskosten in Höhe von CHF 1'020.35.
Die Arbeitgeberin bestreitet die Vorwürfe, verweist auf die ordnungsgemässe Bezahlung der Überstunden und Ferien sowie auf die Verwirkung der Forderungen. Sie gibt an, dass keine Meldung wegen sexueller Belästigung eingegangen sei und dass Präventionsmassnahmen in ausreichendem Umfang vorhanden seien.
Die Schlichtungsbehörde stellt fest, dass die Unterhaltsreinigerin tatsächlich Doppelschichten geleistet hat und sie aufgrund der hohen Arbeitsbelastung kaum Ferien beziehen konnte. Die Schlichtungsbehörde geht von einer Verletzung der Fürsorgepflicht aus und empfiehlt den Parteien, sich auf eine Pauschalzahlung zu einigen.
In der Schlichtungsverhandlung einigen sich die Parteien auf eine Pauschalzahlung von CHF 2'500.
Paritätische Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz, Geschäft 21/2022
Die Arbeitgeberin bestreitet die Vorwürfe, verweist auf die ordnungsgemässe Bezahlung der Überstunden und Ferien sowie auf die Verwirkung der Forderungen. Sie gibt an, dass keine Meldung wegen sexueller Belästigung eingegangen sei und dass Präventionsmassnahmen in ausreichendem Umfang vorhanden seien.
Die Schlichtungsbehörde stellt fest, dass die Unterhaltsreinigerin tatsächlich Doppelschichten geleistet hat und sie aufgrund der hohen Arbeitsbelastung kaum Ferien beziehen konnte. Die Schlichtungsbehörde geht von einer Verletzung der Fürsorgepflicht aus und empfiehlt den Parteien, sich auf eine Pauschalzahlung zu einigen.
In der Schlichtungsverhandlung einigen sich die Parteien auf eine Pauschalzahlung von CHF 2'500.
Paritätische Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz, Geschäft 21/2022